Gesetzesartikel
Art. 181 StGB – Nötigung
11 Entscheide, in denen Art. 181 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter beantragt Verfahrenssistierung wegen Verhandlungsunfähigkeit: Ärztliche Zeugnisse enthalten keine konkreten Einschränkungen, Vorinstanz darf ohne Gutachten entscheiden (Art. 114 Abs. 1 StPO)
- Schweizer Staatsangehöriger klagt Banken wegen Zahlungsverweigerung im Zusammenhang mit US-Sanktionen an: Nötigungsvorwurf scheitert am Fehlen vergleichbarer Zwangswirkung (Art. 181 StGB)
- Frau sucht nach wiederholten Suiziddrohungen ihres Ehemanns Schutz in Frauenhaus: Soforthilfe für Notunterkunft ist zwingend, Opferstellung glaubhaft gemacht (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 OHG)
- Beschuldigter droht Gemeindeschreiberin mit 'Sauhaufen ausmisten' und Ehefrau des Geschädigten mit 'räblets': Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und versuchte Nötigung rechtskräftig festgestellt (Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB)
- Fussballtrainer kündigt fristlos per E-Mail: Ankündigung der Arbeitsverweigerung rechtfertigt keine fristlose Entlassung (Art. 337c OR)
- Zeuge Jehovas wird vor geplanter Wirbelsäulenoperation in Privatklinik wegen Weigerung, Bluttransfusion zuzustimmen, nicht operiert: Keine Rassendiskriminierung, keine strafrechtliche Verfolgungspflicht (Art. 261bis Abs. 5 StGB)
- Geschäftsführer und Aktiengesellschaft leiten Strafanzeige wegen Erpressung ein, nachdem sie unter Konkursdrohung Zahlungen geleistet haben: Beschwerde gegen Nichtanhandnahme abgewiesen, kein rechtlich geschütztes Interesse des Geschäftsführers (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)
- Verurteilter beantragt bedingte Geldstrafe statt unbedingter Freiheitsstrafe: Vorinstanz verletzt Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB durch fehlende Einzelstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB)
- Berater behält Inhaberschuldbrief zur Durchsetzung überhöhter Honorarforderung: Androhung ernstlicher Nachteile fehlt, Erpressung und Nötigung unwirksam (Art. 156 Ziff. 1 und Art. 181 StGB)
- Stalking als mehrfache versuchte Nötigung: Konfrontationsrecht durch Audioübertragung gewahrt, Schuldspruch bestätigt (Art. 181 StGB)
- Staatsanwaltschaft rügt Gesamtstrafenbildung: Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe zulässig, da konkrete Gleichartigkeit fehlt (Art. 49 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.