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Justizze. Art. 65 StGB

Bundesgericht

Stationäre Therapie nach Ersatzfreiheitsstrafe: Massnahme mangels unbedingter Freiheitsstrafe und Unverhältnismässigkeit aufgehoben (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 6 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 IV 203 · ATF 141 IV 203 · DTF 141 IV 203
Datum
20.05.2015
Geschäftsnummer
6B_798/2014
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 34 StGB Art. 36 StGB Art. 40 StGB Art. 56 StGB Art. 59 StGB Art. 65 StGB

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Weiterführung einer stationären therapeutischen Massnahme, die während des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden war. Die Massnahme basierte auf zwei Geldstrafen aus Strafbefehlen wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung, die wegen Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurden. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Massnahme aussichtslos sei und einen unverhältnismässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit darstelle, da der bereits ausgestandene Freiheitsentzug die ursprüngliche Ersatzfreiheitsstrafe weit übersteige.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob den vorinstanzlichen Entscheid auf, wobei es die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückwies. Das Gericht stellte fest, dass die nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB von Anfang an keine gültige Grundlage hatte. Diese Bestimmung setzt eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 40 StGB voraus. Eine Geldstrafe nach Art. 34 StGB, die lediglich ersatzweise als Freiheitsstrafe vollzogen wird (Art. 36 StGB), erfüllt dieses Kriterium nicht, da die Ersatzfreiheitsstrafe ihrer Natur nach nur ein Behelf zur Durchsetzung des Geldanspruchs ist. Da die Voraussetzungen nie vorlagen, war die Massnahme zwingend nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben.

Zusätzlich erwies sich die Fortführung der Massnahme als unverhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. Die Anlasstaten waren relativ geringfügig (Strafmass insgesamt 180 Tagessätze). Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids seit rund drei Jahren und vier Monaten im Freiheitsentzug, was die Ersatzfreiheitsstrafe um ein Vielfaches überstieg. Zudem wurde die Zeit offenbar nur zu einem Bruchteil für die Therapie genutzt. Das Gericht verneinte zudem das Erfordernis einer erheblichen Rückfallgefahr für schwerwiegende Delinquenz; die blosse Möglichkeit weiterer Gewaltdelikte minderer Schwere reichte für die Rechtfertigung eines weiteren Freiheitsentzugs nicht aus.

Regeste

Art. 56 Abs. 6 und Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB. Damit eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB nachträglich (überhaupt) angeordnet und - a fortiori - weitergeführt werden kann, setzt Art. 65 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (E. 3.2). Regeste Art. 56 al. 6 et art. 65 al. 1 en relation avec l'art. 59 CP. Pour qu'une mesure thérapeutique institutionnelle puisse être ordonnée ultérieurement en application de l'art. 65 al. 1 en relation avec l'art. 59 CP et - a fortiori - continuée, l'art. 65 al. 1 CP présuppose que l'auteur ait été condamné à une peine privative de liberté ferme (consid. 3.2). Regesto Art. 56 cpv. 6 e art. 65 cpv. 1 unitamente all'art. 59 CP. Perché una misura terapeutica stazionaria possa essere ordinata a posteriori giusta l'art. 65 cpv. 1 unitamente all'art. 59 CP e - a fortiori - mantenuta, l'art. 65 cpv. 1 CP presuppone che l'autore sia stato condannato a una pena detentiva senza condizionale (consid. 3.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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