Gesetzesartikel
Art. 34 StGB – Geldstrafe: Bemessung
6 Entscheide, in denen Art. 34 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahrer verursacht Selbstunfall mit Kollision gegen Verkehrsschild und trinkt danach Gin: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall bestätigt (Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG)
- Beschuldigter verliert bei Fotowahlkonfrontation sein Teilnahmerecht: Identifikation durch Zeugen unverwertbar, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 147 StPO)
- Beschwerde gegen Strafurteil wegen Hinderung einer Amtshandlung und Verkehrsregelverletzungen: Teilweise Aufhebung wegen Doppelverwertungsverbot und Kostenfehler (Art. 286 StGB, Art. 431 Abs. 1 StPO)
- Verurteilter beantragt bedingte Geldstrafe statt unbedingter Freiheitsstrafe: Vorinstanz verletzt Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB durch fehlende Einzelstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB)
- Stalking als mehrfache versuchte Nötigung: Konfrontationsrecht durch Audioübertragung gewahrt, Schuldspruch bestätigt (Art. 181 StGB)
- Stationäre Therapie nach Ersatzfreiheitsstrafe: Massnahme mangels unbedingter Freiheitsstrafe und Unverhältnismässigkeit aufgehoben (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 6 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.