Gesetzesartikel
Art. 152 StPO – Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern
4 Entscheide, in denen Art. 152 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Privatklägerin beantragt Fortführung des Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt: Einstellung durch Staatsanwaltschaft bestätigt, weil Aussagen allgemein und ohne objektive Beweise (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschuldigter rügt im Berufungsverfahren Verletzung des Teilnahmerechts bei Vorverfahrenseinvernahmen: Verzicht durch Verteidiger führt zur Unzulässigkeit der Rüge (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Vollständiger Ausschluss akkreditierter Gerichtsberichter von Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung verstösst gegen Justizöffentlichkeit und Medienfreiheit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 70 StPO)
- Stalking als mehrfache versuchte Nötigung: Konfrontationsrecht durch Audioübertragung gewahrt, Schuldspruch bestätigt (Art. 181 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.