Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 115 StPO

Bundesgericht

Vater eines abgetöteten Fötus klagt gegen Einstellung des Strafverfahrens wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs: Keine Parteistellung als geschädigte Person oder Angehöriger (Art. 115 Abs. 1 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 IV 405 · ATF 150 IV 405 · DTF 150 IV 405
Datum
26.06.2024
Geschäftsnummer
7B_1024/2023
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 34 BGG Art. 81 BGG Art. 115 StPO Art. 116 StPO Art. 117 StPO Art. 122 StPO Art. 31 ZGB

Zusammenfassung

Ein Mann erstattete Strafanzeige gegen seine ehemalige Freundin wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Kantonsgericht ein, das sie teilweise gut hiess, aber hinsichtlich des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der Rechtspflegedelikte abwies. Dagegen erhob er Beschwerde beim Bundesgericht. Streitig war, ob er als Vater des Fötus berechtigt ist, gegen die Einstellung des Verfahrens zu beschwerden, insbesondere ob er als geschädigte Person oder Angehöriger im Sinne der Strafprozessordnung gilt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass das ungeborene Leben nach geltendem Recht keine Persönlichkeit im Rechtssinne besitzt und daher weder als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO noch als Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO anzusehen ist. Da das ungeborene Leben keine Rechtspersönlichkeit erlangt – gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB beginnt die Persönlichkeit erst mit der vollendeten Geburt und gemäss Art. 31 Abs. 2 ZGB erwirbt ein Kind nur unter dem Vorbehalt der lebendigen Geburt Rechtsfähigkeit – kann der Beschwerdeführer weder als Träger des durch Art. 118 StGB geschützten Rechtsguts noch als Angehöriger des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO gelten. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht mangels Parteistellung des Beschwerdeführers nicht auf die Beschwerde hinsichtlich des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs eingetreten. Hinsichtlich der Rechtspflegedelikte (falsche Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege) legte der Beschwerdeführer keinerlei Legitimation dar, und ein Einfluss auf eine Zivilforderung war nicht ersichtlich; daher war auf diesen Teil der Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch wurde zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer keinen substanziierten Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG vorgebracht hatte und die Mitwirkung in einem früheren Bundesgerichtsverfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt (Art. 34 Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung klärt endgültig, dass der biologische Vater eines Fötus keine Parteistellung im Strafverfahren wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs hat, da das ungeborene Leben nicht als geschädigte Person oder Opfer im Sinne der Strafprozessordnung gilt.

Regeste

Art. 118 Abs. 3 StGB; Art. 115-118, 122 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 31 ZGB; Beschwerdelegitimation des Erzeugers bei Verfahrenseinstellung wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs. Der Erzeuger eines abgetriebenen Fötus ist nicht selber Träger des durch Art. 118 Abs. 3 StGB geschützten Rechtsgutes. Mangels Rechtspersönlichkeit und Opfereigenschaft des ungeborenen Lebens gilt er nicht als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO. Infolge der fehlenden Parteistellung ist er nicht berechtigt, die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Mutter wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs mit Beschwerde anzufechten (E. 3). Regeste Art. 118 al. 3 CP; art. 115-118, 122 al. 1 et 2 CPP; art. 31 CC; qualité pour recourir du géniteur en cas de classement de la procédure pour interruption de grossesse punissable. Le géniteur d'un foetus avorté n'est pas lui-même titulaire du bien juridique protégé par l'art. 118 al. 3 CP. En l'absence de personnalité juridique et de qualité de victime du foetus qui n'est pas né, il n'est pas considéré comme un proche au sens de l'art. 116 al. 2 CPP. Faute de revêtir la qualité de partie, il n'est pas habilité à recourir contre le classement de la procédure pénale pour interruption de grossesse punissable engagée contre la mère (consid. 3). Regesto Art. 118 cpv. 3 CP; art. 115-118, 122 cpv. 1 e 2 CPP; art. 31 CC; legittimazione ricorsuale del genitore in caso di abbandono del procedimento per interruzione punibile della gravidanza. Il genitore di un feto abortito non è titolare del bene giuridico tutelato dall'art. 118 cpv. 3 CP. A causa dell'assenza della personalità giuridica e della qualità di vittima della vita non nata, egli non è considerato quale congiunto ai sensi dell'art. 116 cpv. 2 CPP. In assenza della qualità di parte, egli non è legittimato a ricorrere contro l'abbandono del procedimento penale nei confronti della madre per interruzione punibile della gravidanza (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide