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Justizze. Art. 22 SSV

Bundesverwaltungsgericht

Iranischer Asylberechtigter wegen Heroinhandels mit 145,6 Gramm reinem Heroin verurteilt: Asylwiderruf wegen besonders verwerflicher strafbarer Handlung rechtmässig (Art. 63 Abs. 2 AsylG)

Datum
19.09.2017
Geschäftsnummer
E-4993/2016
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 53 AsylG Art. 60 AsylG Art. 63 AsylG Art. 108 AsylG Art. 25 BV Art. 33 FK Art. 22 SSV Art. 10 SVG Art. 27 SVG Art. 32 SVG Art. 90 SVG Art. 94 SVG Art. 95 SVG Art. 10 StGB Art. 40 StGB Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein iranischer Staatsbürger, dem 1991 Asyl mit Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt worden war, wurde 2015 wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) widerruf daraufhin sein Asyl mit der Begründung, er habe eine besonders verwerfliche strafbare Handlung begangen. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, die Vorinstanz habe sowohl sein rechtliches Gehör verletzt als auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt; zudem sei die Straftat nicht besonders verwerflich und der Widerruf verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere angesichts der Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Asylwiderruf. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Mai 2015 wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt worden war, wobei laut kantonalem Urteil insgesamt 560 Gramm Heroingemisch bzw. 145,6 Gramm reines Heroin an eine unbekannte Person weitergegeben worden waren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt bereits eine Dosis von 12 Gramm reinem Heroin, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen; die vom Beschwerdeführer gehandelte Menge übersteigt diesen Wert um das Zwölffache und weist daher zweifellos eine erhebliche Intensität auf, was die Qualifikation als besonders verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigt. Die Vorinstanz hatte zudem das rechtliche Gehör gewährleistet, indem sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gab, die Frist zweimal verlängerte und ihm schriftlich Akteneinsicht gewährte; durch seine anwaltschaftliche Rechtsvertreterin konnte er alle entscheidwesentlichen Vorbringen, auch die seiner Ehefrau und Kinder, eingehend darlegen. Der Asylwiderruf führt nicht zur automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zu einer Wegweisung, sodass der Beschwerdeführer weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung geniesst. Dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung besonders verwerflicher strafbarer Handlungen stehen daher keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber, weshalb der Widerruf verhältnismässig ist. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden keine Verfahrenskosten erhoben; der Rechtsbeiständin wurde ein amtliches Honorar von Fr. 2'414.90 ausgerichtet. Dieses Urteil ist endgültig, da keine Ausnahme nach Art. 105 AsylG oder Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegt.

Regeste

Asylwiderruf

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.