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Justizze. Art. 147 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter verliert bei Fotowahlkonfrontation sein Teilnahmerecht: Identifikation durch Zeugen unverwertbar, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 147 StPO)

Datum
26.10.2022
Geschäftsnummer
6B_1078/2020
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 34 StGB Art. 47 StGB Art. 50 StGB Art. 183 StGB Art. 184 StGB Art. 130 StPO Art. 131 StPO Art. 141 StPO Art. 146 StPO Art. 147 StPO Art. 149 StPO Art. 182 StPO Art. 192 StPO Art. 193 StPO Art. 197 StPO Art. 198 StPO Art. 255 StPO Art. 306 StPO Art. 312 StPO

Zusammenfassung

Zwei Beschwerdeführer reichten Beschwerden gegen Urteile des Kantonsgerichts Schwyz ein, mit denen sie wegen Freiheitsberaubung, Entführung und Raub verurteilt worden waren. Der erste Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Beweisverwertungsvorschriften sowie eine fehlerhafte Strafzumessung. Der zweite Beschwerdeführer machte geltend, seine Rechte im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation vom 11. April 2012 seien verletzt worden, da er damals noch unverteidigt gewesen sei, und beanstandete zudem die Verwertung eines DNA-Beweises. Beide Beschwerdeführer verlangten die Aufhebung der Urteile und entweder einen Freispruch oder eine Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der zweite Beschwerdeführer bei der Fotowahlkonfrontation vom 11. April 2012 mangels Verteidigung nicht am Verfahren teilnehmen konnte, was eine Verletzung seines Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO darstellte. Die anschliessende Wiederholung der Einvernahme vom 5. August 2013 bot keine ausreichende Gelegenheit zur wirksamen Konfrontation, da C.________ sich nicht frei zur Fotowahlkonfrontation äusserte, sondern lediglich bestätigte, die einzige Person, die er zu 100 % wiedererkenne, sei der erste Beschwerdeführer. Daher waren die Fotowahlkonfrontation vom 11. April 2012 sowie die darauf bezogenen Aussagen in beiden Einvernahmen zu Lasten des zweiten Beschwerdeführers unverwertbar. Demgegenüber hielt das Bundesgericht den DNA-Beweis für verwertbar, weil zum Zeitpunkt der DNA-Analyse ein hinreichender Tatverdacht bestand und eine spätere Freisprechung im früheren Verfahren nicht rückwirkend die Unverwertbarkeit des Zufallsfundes bewirkt. Die Strafzumessung des ersten Beschwerdeführers wurde als nicht bundesrechtswidrig beurteilt, da die Vorinstanz die für die Zumessung erheblichen Umstände – insbesondere sein Verschulden, seinen unbescholtenen Leumund und die lange Verfahrensdauer – in den Grundzügen nachvollziehbar dargelegt hatte und kein Ermessensmissbrauch vorlag. Das Bundesgericht hob daher das Urteil gegen den zweiten Beschwerdeführer auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, während die Beschwerde des ersten Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Der zweite Beschwerdeführer erhielt eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--, während beide Beschwerdeführer für das Bundesgerichtsverfahren anteilsmässig gerichtskostenpflichtig wurden. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Teilnahmerechts bei Identifizierungsgegenüberstellungen und klärt, dass ein DNA-Zufallsfund auch nach einer späteren Freisprechung im Ursprungsverfahren verwertbar bleibt, sofern zum Zeitpunkt der Analyse ein Tatverdacht bestand.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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