Nachforderung BVG-Beiträge trotz verspäteter Anmeldung: Verjährungseintritt bei qualifizierter Meldepflichtverletzung aufgeschoben (Art. 41 Abs. 2 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 136 V 73 · ATF 136 V 73 · DTF 136 V 73
- Datum
- 25.01.2010
- Geschäftsnummer
- 9C_173/2009
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 25 ATSG Art. 61 ATSG Art. 11 BVG Art. 41 BVG Art. 73 BVG Art. 7 BVV Art. 10 BVV Art. 97 OR Art. 99 OR Art. 127 OR Art. 130 OR Art. 137 OR Art. 138 OR Art. 2 ZGB
Zusammenfassung
Eine BVG-Sammelstiftung verlangt von einem selbstständigen Erwerber rückwirkend Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verzugszinsen für einen Mitarbeiter, der während der Jahre 1985 bis 1995 beschäftigt war, aber erst im Jahr 2001 nachträglich in die berufliche Vorsorge aufgenommen wurde. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Klage ab, da die Forderungen verjährt seien. Die Sammelstiftung macht geltend, dass die Verjährung wegen der fehlenden Meldung des Mitarbeiters noch nicht begonnen habe oder zumindest unterbrochen worden sei. Im Streit steht, wann die Beitragsforderungen fällig wurden und ob eine qualifizierte Verletzung der Meldepflicht den Beginn der Verjährungsfrist hinauszögert.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es ändert seine Rechtsprechung dahingehend, dass bei nachträglicher Begründung eines individuellen Versicherungsverhältnisses innerhalb eines bestehenden Anschlussvertrags die Fälligkeit der Beiträge ex tunc mit der beitragspflichtigen Arbeitsleistung eintritt und nicht erst mit der späteren Aufnahme in die Versicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn keine qualifizierte Meldepflichtverletzung vorliegt.
Liegt eine unentschuldbare Unterlassung der Meldung vor, ist der Beginn der Verjährungsfrist ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnisnahme durch die Vorsorgeeinrichtung aufgeschoben, da sich der Schuldner sonst rechtsmissbräuchlich auf die Verjährung berufen würde. Diese Ausnahme setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Versicherungspflicht grob fahrlässig verkannt hat; einfache Fahrlässigkeit genügt nicht. Unabhängig davon tritt eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nach dem virtuellen Entstehen der Forderung ein, sodass nur Beiträge der letzten zehn Jahre vor Kenntniserlangung eingefordert werden können.
Für allfällige sekundäre Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung, die bei leichter Fahrlässigkeit möglich sind, erklärt das Bundesgericht neu die Berufsvorsorgegerichte gemäss Art. 73 BVG für zuständig, um die Harmonisierung mit der Haftung nach Art. 52 BVG zu gewährleisten. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob eine qualifizierte Meldepflichtverletzung vorlag und wann die Sammelstiftung erstmals anrechenbare Kenntnis vom Vorsorgetatbestand erlangte, wobei das Schreiben des Rechtsvertreters vom 26. Januar 1999 als möglicher Auslöser zu würdigen ist. Je nach Ergebnis dieser Abklärungen sind die primären Beitragsforderungen oder subsidiäre Ersatzansprüche zu beurteilen.
Hinsichtlich der Kosten teilt das Gericht diese hälftig auf, da der materielle Ausgang offen ist. Der Beschwerdegegner erhält eine reduzierte Parteientschädigung, während der Sammelstiftung als öffentlich-rechtlicher Institution kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.
Regeste
a Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 41 Abs. 1 (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) resp. Art. 41 Abs. 2 BVG (in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung); Art. 130 Abs. 1 OR; Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG; Art. 10 BVV 2; Fälligkeit und Verjährung rückwirkender Beitragsforderungen aus einem Vorsorgeverhältnis, das nach Bekanntwerden eines nicht angemeldeten Arbeitsverhältnisses nachträglich begründet wird. Die effektive Begründung des individuellen Versicherungsverhältnisses zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitnehmer ist für die Fälligkeit der auf die vergangenen Beschäftigungszeiten bezogenen Beitragsforderungen grundsätzlich nicht bestimmend (Änderung der Rechtsprechung, E. 3; vgl. aber die Massgeblichkeit eines tatsächlichen Rechtsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss eines Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung; SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4, 9C_655/2008). Hatte die Vorsorgeeinrichtung wegen einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers keine Kenntnis vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung, so wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben (E. 4.1 und 4.2). Der Lauf der Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt indessen nur für Beitragsforderungen, die jünger als zehn Jahre sind; die weiter zurückliegenden sind absolut verjährt (E. 4.3). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 5.1 und 5.2). Vorbehalt von Ersatzansprüchen (E. 5.3). Regeste b Art. 73 BVG; berufsvorsorgerechtliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Ersatzforderungen aus Nicht- oder Schlechterfüllung eines Anschlussvertrages. Steht ein Schadenersatzanspruch aus Verletzung anschlussvertraglicher Pflichten in Frage, die spezifisch berufsvorsorgerechtlicher Natur sind, so ist das Berufsvorsorgegericht sachlich zuständig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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