Arbeitgeberin klagt gegen Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung BVG: Falsche Lohnbasis für C._______ führt zu Teilabänderung der Verfügung, Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zu Kostenlast (Art. 11 Abs. 1 BVG)
- Datum
- 29.10.2020
- Geschäftsnummer
- C-2613/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 BVG Art. 5 BVG Art. 7 BVG Art. 8 BVG Art. 9 BVG Art. 11 BVG Art. 60 BVG Art. 65 BVG Art. 66 BVG Art. 1 BVV Art. 1j BVV Art. 5 BVV Art. 10 BVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 7 VGKE Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG Art. 64 VwVG
Zusammenfassung
Die A._______GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Brandenberg, erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen eine Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 15. April 2019. Die Verfügung verlangte Beiträge für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2017 sowie die Aufhebung eines Rechtsvorschlags in einer laufenden Betreibung. Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe den massgebenden Lohn für das Jahr 2017 falsch ermittelt, weil sie auf die Lohnabrechnung 2016 statt auf die Lohnbescheinigung 2017 der Ausgleichskasse abgestellt habe. Insbesondere behauptete sie, der Arbeitnehmer B._______ sei 2017 nicht mehr bei ihr beschäftigt gewesen, während D._______ ab 1. Juli 2017 neu eingetreten sei und C._______ einen niedrigeren Jahreslohn als berechnet bezogen habe. Die Vorinstanz argumentierte, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie weder die Lohnmeldung 2017 noch die Personaländerungen rechtzeitig gemeldet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse abstellen musste (Art. 7 Abs. 2 BVG), doch habe sie für C._______ im Jahr 2017 einen falschen Jahreslohn von Fr. 66'943.– zugrunde gelegt, obwohl die Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse einen Betrag von Fr. 66'800.– auswies; daraus resultierte eine Überberechnung der Beiträge um Fr. 19.60. Für B._______ wurden Beiträge in Höhe von Fr. 12'051.52 für 2017 berechnet, obwohl er laut Lohnbescheinigung nicht mehr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war; dieser Betrag wurde daher vollständig gestrichen. Hingegen wurde für D._______, der ab 1. Juli 2017 bei der Beschwerdeführerin arbeitete und einen Bruttolohn von Fr. 25'800.– erzielte, kein Beitrag berechnet; die Vorinstanz durfte diesen Sachverhalt im Beschwerdeverfahren berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hatte, indem sie den Eintritt nicht rechtzeitig meldete (Art. 3 Ziff. 2 und 3 der Anschlussbedingungen i.V.m. Art. 13 VwVG). Der geschuldete Gesamtbetrag wurde daher auf Fr. 29'962.81 korrigiert. Die Verzugszinsen wurden entsprechend neu berechnet, ebenso die Mahn- und Betreibungsgebühren, die als rechtmässig befunden wurden (Art. 11 Abs. 7 BVG, Art. 3 Abs. 4 Verordnung Auffangeinrichtung). Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.–, weil sie durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht das Verfahren unnötigerweise verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Eine Parteientschädigung wurde verneint, da die Vorinstanz als Träger der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat (BGE 126 V 143 E. 4b). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Vorinstanz zwar an die Lohnbescheinigungen gebunden ist, aber bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers nicht verpflichtet ist, von Amtes wegen bei der Ausgleichskasse nachzufragen, und dass neue, bislang unbekannte Sachverhalte im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können, wenn sie eng mit dem Streitgegenstand verbunden sind.
Regeste
Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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