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Justizze. Art. 11 BVG

Bundesverwaltungsgericht

Arbeitgeberin trägt Kosten trotz aufgehobenem Zwangsanschluss: Verspätete Lohnkorrektur verletzt Mitwirkungspflicht (Art. 11 Abs. 7 BVG)

Datum
20.08.2026
Geschäftsnummer
C-4136/2023
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 BVG Art. 7 BVG Art. 11 BVG Art. 60 BVG Art. 5 BVV Art. 9 BVV Art. 10 BVV Art. 13 VwVG Art. 58 VwVG

Zusammenfassung

Eine Arbeitgeberin wurde von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum 1. Januar 2018 zwangsweise angeschlossen, da sie trotz Mahnung keinen Nachweis über eine bestehende Vorsorgeeinrichtung erbrachte und die gemeldeten Löhne einer Mitarbeiterin die Eintrittsschwelle überschritten. Im Beschwerdeverfahren korrigierte die Arbeitgeberin die Lohnangaben, woraufhin die Vorinstanz den Zwangsanschluss in Wiedererwägung aufhob, jedoch die Kosten für die ursprüngliche Verfügung, die Durchführung des Anschlusses und die Wiedererwägung der Arbeitgeberin auferlegte. Die Arbeitgeberin focht diese Kostenauflage vor dem Bundesverwaltungsgericht an und machte geltend, die Korrektur sei bereits früher erfolgt bzw. die Behörde habe sie zur Verbesserung anleiten müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit das Verfahren nicht infolge der Wiedererwägung gegenstandslos geworden war, und bestätigte die Kostenauflage von insgesamt Fr. 1'475.– zulasten der Arbeitgeberin.

Die Vorinstanz hatte den Zwangsanschluss zum Zeitpunkt des Erlasses am 28. Juni 2023 zu Recht angeordnet, da ihr damals nur die unkorrigierten Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse vorlagen, aus denen ein Jahreslohn von Fr. 31'296.– hervorging und somit die Eintrittsschwelle von Fr. 21'150.– für das Jahr 2018 klar überschritten war. Die Arbeitgeberin verletzte ihre Mitwirkungspflicht, indem sie die Unrichtigkeit der Lohnmeldung und das Fehlen der Anschlusspflicht erst im Beschwerdeverfahren nachwies. Eine formlose E-Mail vom 11. Juli 2023 datierte nach Erlass der Verfügung und vermochte die damalige Sachlage nicht zu ändern; die formelle Korrektur erfolgte erst mit Schreiben vom 12. Oktober 2023. Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG und Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung sind dem säumigen Arbeitgeber die verursachten Verwaltungsaufwendungen zu ersetzen. Dass der Zwangsanschluss später aufgehoben wurde, ändert nichts an der Rechtmässigkeit der Kostenfolge, da die Verfügung ursprünglich korrekt war und die Arbeitgeberin sie durch rechtzeitige Berichtigung hätte verhindern können.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten von Fr. 800.– stützte sich das Gericht auf Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 VGKE. Da die Arbeitgeberin die verspätete Rektifikation veranlasste und dadurch die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Hauptpunkt bewirkte, wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wurde zur Deckung verwendet. Keine Parteientschädigung wurde zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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