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Justizze. Art. 52 AHVG

Bundesgericht

Verjährung der Schadenersatzforderung gegen Organ: Keine Unterbrechung durch Beiträge an Arbeitgeber (Art. 52 Abs. 3 AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 487 · ATF 141 V 487 · DTF 141 V 487
Datum
10.08.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 V 487
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 52 AHVG Art. 60 OR Art. 135 OR Art. 136 OR Art. 137 OR Art. 138 OR Art. 303 SchKG

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) focht einen kantonalen Entscheid an, der eine Schadenersatzverfügung gegen das ehemalige Organ einer in Konkurs gefallenen AG wegen Verjährung aufgehoben hatte. Streitig war, ob Handlungen der Ausgleichskasse zur Geltendmachung der Beitragsforderung gegenüber der Arbeitgeberin auch die absolute Verjährungsfrist der separaten Schadenersatzforderung gegenüber dem haftenden Organ unterbrechen können.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des BSV ab und bestätigte, dass die Schadenersatzforderung verjährt ist.

Der Schaden trat mit der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin am 29. Januar 2007 ein. Die fünfjährige absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG lief somit am 29. Januar 2012 ab. Die Schadenersatzverfügung gegen das Organ wurde erst am 10. Februar 2013 erlassen. Das Gericht prüfte, ob frühere Akte der Ausgleichskasse – wie Nachzahlungsverfügungen, Einspracheentscheide und Eingaben im Konkursverfahren – diese Frist unterbrochen hatten.

Das Gericht stellte fest, dass die Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber und die Schadenersatzforderung gegenüber dessen Organ rechtlich eigenständige Forderungen sind. Da die subsidiäre Haftung zeitlich nachgeordnet entsteht, kann die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, die sich spezifisch auf diese Forderung beziehen. Handlungen bezüglich der Beitragsforderung entfalten keine fristunterbrechende Wirkung gegenüber dem Organ. Dies ergibt sich aus der subsidiären Anwendung von Art. 135 ff. OR, wonach die Unterbrechung den konkreten Anspruch betreffen muss.

Entgegen der Argumentation des BSV lässt sich die Situation nicht mit Art. 136 Abs. 2 OR (Solidarschuldner/Bürgen) gleichsetzen. Der Begriff "Mitverpflichtete" in Art. 303 SchKG dient einem anderen Schutzzweck (Schuldnerschutz im Nachlassverfahren) als Art. 136 OR (Gläubigerschutz bei Verjährung). Eine analoge Anwendung zur Übertragung der Verjährungsunterbrechung von der Hauptschuldnerin auf das Organ ist ausgeschlossen.

Regeste

Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 135 ff. OR; Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeberorgan kann nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, welche sich auf die Schadenersatzforderung selber beziehen. Rechtshandlungen hinsichtlich der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber kommt keine fristunterbrechende Wirkung zu (E. 4). Regeste Art. 52 al. 3 LAVS; art. 135 ss CO; prescription du droit à la réparation du dommage, interruption. La prescription du droit à la réparation du dommage vis-à-vis de l'organe de l'employeur ne peut être interrompue que par des actes qui se rapportent à la créance en réparation du dommage. Les actes concernant la créance de cotisation vis-à-vis de l'employeur n'engendrent aucun effet interruptif de délai (consid. 4). Regesto Art. 52 cpv. 3 LAVS; art. 135 segg. CO; prescrizione del diritto al risarcimento del danno, interruzione. La prescrizione del diritto al risarcimento del danno nei confronti di un organo del datore di lavoro può essere interrotta unicamente da atti giuridici che si riferiscono direttamente al credito di risarcimento del danno. Gli atti giuridici che concernono il credito per contributi nei confronti del datore di lavoro non hanno effetto interruttivo del termine (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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