Arbeitgeber weigert sich, Sicherheitsleistungen für vorläufig aufgenommene Asylsuchende zu bezahlen: Negativsaldo auf Sicherheitskonto steht dem Bund zu, nicht den Arbeitnehmern (Art. 85 ff. AsylG)
- Datum
- 28.05.2021
- Geschäftsnummer
- F-2862/2018
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 85 AsylG Art. 86 AsylG Art. 87 AsylG Art. 121 AsylG Art. 8 AsylV Art. 9 AsylV Art. 10 AsylV Art. 11 AsylV Art. 16 AsylV Art. 17 AsylV Art. 19 AsylV Art. 82 AsylV Art. 16 AsylV2 Art. 1 OR Art. 127 OR Art. 135 OR Art. 137 OR Art. 138 OR Art. 68 SchKG Art. 74 SchKG Art. 79 SchKG Art. 80 SchKG Art. 88 SchKG Art. 149 SchKG Art. 149a SchKG Art. 231 SchKG Art. 265 SchKG Art. 7 VGKE Art. 22 VVWA Art. 49 VwVG Art. 58 VwVG
Zusammenfassung
Ein Restaurantbetreiber beschäftigte zwei vorläufig aufgenommene bosnische Staatsangehörige zwischen 1994 und 1996. Er zahlte Lohnabzüge auf deren Sicherheitskonten beim Bundesamt für Flüchtlinge, doch ergaben die Schlussabrechnungen Negativsätze, weil Fürsorge- und Vollzugskosten höher waren als die eingezahlten Beträge. Nachdem der Betreiber Konkurs ging, stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Verlustschein aus und leitete Betreibung ein. Der Betreiber erhob Rechtsvorschlag und klagte beim Bundesverwaltungsgericht, weil er behauptete, die Sicherheitsleistungen gehörten den Arbeitnehmern und er habe zumindest einen Teil bereits direkt an sie zurückbezahlt. Streitig war, ob das SEM berechtigt war, die Negativsätze einzufordern, ob die Forderung verjährt war und ob die vorinstanzliche Verfügung korrekt formuliert war.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2018 teilweise gegenstandslos geworden war, weil die Vorinstanz die ursprüngliche Forderung bereits reduziert hatte. Die Negativsätze auf den Sicherheitskonten von Fr. 1'461.85 für B._______ und Fr. 535.20 für C._______ standen nach den damals geltenden Bestimmungen des Asylgesetzes und der Asylverordnung 2 ausschliesslich dem Bund zu, da die Sicherheitsleistungen zur Deckung von Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten dienten und nicht als Lohnersatz für die Arbeitnehmer gedacht waren. Eine direkte Zahlung des Beschwerdeführers an B._______ war daher nicht schuldbefreiend, weil die Forderung dem Bund allein zustand und weder abgetreten noch gesetzlich auf die Arbeitnehmer übergegangen war. Die Verjährungsfrist von zwanzig Jahren nach Ausstellung des Konkursverlustscheins vom 7. Dezember 1999 war durch die Abschlagszahlung vom 9. Oktober 2017 und die Zustellung des Zahlungsbefehls am 20. Februar 2018 unterbrochen worden. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung wurden präzisiert, um klarzustellen, dass die Zahlungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu leisten und der Rechtsvorschlag nur im Umfang von Fr. 1'997.05 zu beseitigen sei. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil klärt entscheidend, dass Sicherheitsleistungen für vorläufig Aufgenommene nicht dem Arbeitnehmer, sondern ausschliesslich dem Bund zustehen, auch wenn dieser die Kosten für Fürsorge und Vollzug getragen hat.
Regeste
Sonderabgabepflicht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.