Gesetzesartikel
Art. 11 BVG – Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
7 Entscheide, in denen Art. 11 BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte erhält Invaliditätsgrad-Erhöhung von 50 % auf 100 %: Zuständigkeit für Leistungserhöhung wechselt mit Wechsel der Vorsorgeeinrichtung (Art. 53e Abs. 4 BVG)
- Arbeitgeberin klagt gegen Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung BVG: Falsche Lohnbasis für C._______ führt zu Teilabänderung der Verfügung, Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zu Kostenlast (Art. 11 Abs. 1 BVG)
- Ehefrau fordert höhere Entschädigung aus Ehevertrag für Mitarbeit im Familienbetrieb: Auslegung des Vertrags zugunsten des Ehemanns, da kein natürlicher Konsens über Umfang des Eigenguts feststellbar (Art. 165 ZGB)
- Sammelstiftung kündigt Anschlussvertrag ohne Einwilligung des Personals: Kündigung ungültig, Teilliquidation nicht zulässig (Art. 11 Abs. 3bis BVG)
- Arbeitgeberin beantragt Korrektur der BVG-Beiträge wegen effektiv tieferer Lohnauszahlung: Beitragspflicht bleibt auf Grundlage der vereinbarten Löhne bestehen (Art. 8 BVG)
- Sicherheitsfonds BVG lehnt Sicherstellung von Freizügigkeitsguthaben ohne Vorsorgeverhältnis ab: Nichteintreten auf Beschwerde der Destinatäre, Abweisung der Pensionskasse (Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG)
- Pensionskasse als Gruppenträgerin: Verordnungsweiser Ausschluss von Mehrwertsteuergruppe verstösst gegen Gewaltenteilung (Art. 164 Abs. 2 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.