Klage auf Rückzahlung von Fr. 40'000.--: Verjährung beginnt erst nach Ausschöpfung des Instanzenzugs neu zu laufen (Art. 138 Abs. 1 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 419 · ATF 147 III 419 · DTF 147 III 419
- Datum
- 01.04.2021
- Geschäftsnummer
- 4A_428/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 29 BV Art. 67 OR Art. 135 OR Art. 137 OR Art. 138 OR
Zusammenfassung
Eine Kollektivgesellschaft und eine Privatperson verhandelten über die gemeinsame Gründung einer GmbH zur Betriebsübernahme eines Restaurants samt Bar. Die Privatperson überwies Fr. 40'000.-- als angebliches Haftgeld; die Verhandlungen scheiterten. Sie klagte auf Rückzahlung. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht sprachen ihr den Anspruch zu. Die Kollektivgesellschaft erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte unter anderem, der Anspruch sei mittlerweile verjährt, weil die Verjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 15. Mai 2019 von Neuem begonnen habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass die Verjährung gemäss Art. 138 Abs. 1 OR erst dann von Neuem zu laufen beginnt, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist. Der Rechtsstreit ist aber erst dann abgeschlossen, wenn der Instanzenzug ausgeschöpft ist – also wenn kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist. Da die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2017 geklagt hatte, war die Verjährung unterbrochen; sie begann erst mit dem heutigen Bundesgerichtsurteil von Neuem zu laufen, das nicht mehr angefochten werden kann. Damit ist der Anspruch auf Rückzahlung keinesfalls verjährt. Die Beschwerdeführerin rügte ferner eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz auf eigene Recherchen im Online-Wörterbuch Pons zurückgriff. Das Bundesgericht wies diese Rüge als offensichtlich unbegründet zurück, da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, was sie mit einer Stellungnahme hätte erreichen wollen. Ferner wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach kein Haftgeld vereinbart worden sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sicht der Dinge darlegte, ohne die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen oder Belege vorzulegen; die Feststellung der Vorinstanz war daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und muss der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zahlen. Diese Entscheidung klärt erstmals umfassend, wann der „Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz“ im Sinne von Art. 138 Abs. 1 OR eintritt, und stellt klar, dass die Verjährung während des gesamten Instanzenzugs gehemmt bleibt.
Regeste
Art. 138 Abs. 1 OR; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2). Der Rechtsstreit vor der befassten Instanz ist dann abgeschlossen, wenn diese einen Endentscheid gefällt hat, der nicht mehr durch Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann. Nur diese Auslegung des revidierten Art. 138 Abs. 1 OR wird der ratio legis gerecht, wonach eine Forderung nicht mehr unter der Hand des Gerichts verjähren soll (E. 7.2). Die Verjährung beginnt auch dann nicht von Neuem, wenn das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückweist, da der Instanzenzug in dieser Konstellation nicht ausgeschöpft ist. Ausserordentliche Rechtsmittel wie die Revision oder die Erläuterung haben demgegenüber keinen Einfluss auf die Verjährung (E. 7.3). Regeste Art. 138 al. 1 CO; interruption de la prescription par l'effet d'une requête de conciliation, d'une action ou d'une exception; point de départ d'un nouveau délai; clôture de la procédure devant la juridiction saisie. Lorsque la prescription est interrompue par l'effet d'une requête de conciliation, d'une action ou d'une exception, un nouveau délai commence à courir lors de la clôture de la procédure devant la juridiction saisie (consid. 5.3.2). La juridiction saisie clôt la procédure lorsqu'elle rend une décision finale qui ne peut plus être attaquée par la voie d'un appel ou d'un recours. Seule cette interprétation de l'art. 138 al. 1 CO révisé est conforme à la ratio legis selon laquelle une créance ne doit plus se prescrire lorsqu'elle est en mains du tribunal (consid. 7.2). La prescription ne recommence pas non plus à courir lorsque le Tribunal fédéral renvoie la cause à l'autorité précédente puisque les instances ne sont pas épuisées dans cette constellation. Les voies de droit extraordinaires telles la révision ou l'interprétation n'ont par contre aucune influence sur la prescription (consid. 7.3). Regesto Art. 138 cpv. 1 CO; interruzione della prescrizione mediante un'istanza di conciliazione, azione o eccezione; inizio di un nuovo termine; conclusione della lite innanzi all'autorità adita. Se la prescrizione viene interrotta mediante un'istanza di conciliazione, azione o eccezione, un nuovo termine inizia a decorrere con la conclusione della lite innanzi all'autorità adita (consid. 5.3.2). La lite davanti all'autorità adita è conclusa, quando questa ha emanato una decisione finale che non può più essere impugnata mediante un appello o un ricorso. Solo questa interpretazione del riveduto art. 138 cpv. 1 CO è conforme alla ratio legis secondo cui una pretesa non deve più prescriversi se è in mano al tribunale (consid. 7.2). La prescrizione non inizia nuovamente nemmeno quando il Tribunale federale rinvia la causa all'autorità inferiore, poiché in questo caso il corso delle istanze non è esaurito. Rimedi di diritto straordinari come la revisione o l'interpretazione non hanno per contro alcun influsso sulla prescrizione (consid. 7.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Schuldner weist Verjährungseinrede erfolgreich ein: Betreibungsbegehren beim örtlich unzuständigen Amt unterbricht Verjährung nicht, weil Zahlungsbefehl nicht zugestellt wurde (Art. 135 Ziff. 2 OR)
- Kollokationsklage gegen Zulassung einer Forderung aus englischem Urteil: Verjährung nach englischem Recht beurteilt, Rechtsöffnungsklage vom 27. November 2018 wahrt sechsjährige Frist (Art. 148 IPRG)
- Arbeitgeber weigert sich, Sicherheitsleistungen für vorläufig aufgenommene Asylsuchende zu bezahlen: Negativsaldo auf Sicherheitskonto steht dem Bund zu, nicht den Arbeitnehmern (Art. 85 ff. AsylG)
- Versicherter fordert nach 8 Jahren ausstehende Unfallrenten an: Vollstreckungsverwirkung greift erst nach zehn Jahren bei rechtskräftiger Verfügung (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 127 OR, Art. 67 OR)
- Versicherung zahlt Unfalltaggelder direkt an Versicherten statt an Arbeitgeber: Rückforderung wegen Subrogation nach Art. 19 Abs. 2 ATSG rechtens (Art. 19 Abs. 2 ATSG)
- Gebührenpflichtiger verlangt Rückerstattung der auf Empfangsgebühr erhobenen Mehrwertsteuer: Anspruch besteht nur für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 wegen Verjährung (Art. 67 OR)
- Gebührenpflichtiger verlangt Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehempfangsgebühren: Anspruch besteht nur für Zeitraum ab 1. Januar 2010 (Art. 27 Abs. 2 MWSTG)
- Verjährung der Schadenersatzforderung gegen Organ: Keine Unterbrechung durch Beiträge an Arbeitgeber (Art. 52 Abs. 3 AHVG)