Gesetzesartikel
Art. 41 BVG – Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
4 Entscheide, in denen Art. 41 BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Personalverleiher A. GmbH verweigert Beiträge für flexiblen Altersrücktritt: Keine Beitragspflicht, weil Einsatzbetriebe nicht im Geltungsbereich des AVE GAV FAR liegen; Ausnahmen nach Art. 48c Abs. 2 AVV kumulativ (Art. 20 Abs. 3 AVG)
- Witwenrente: Pensionskasse kürzt Leistungen unter Einbezug der AHV-Altersrente; nach Rechtsprechungsänderung 2008 ist dies unzulässig, doch Verjährungseinrede ist nicht rechtsmissbräuchlich (Art. 41 BVG)
- Berufliche Vorsorge: Invalidenrente bleibt trotz IV-Statuswechsel bestehen; Verjährungseinrede zulässig (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Beitragspflicht an Vorsorgestiftung trotz fehlender persönlicher Benachrichtigung: Legalitätsprinzip durch AVEG gedeckt (Art. 127 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.