Selbstständiger mit BVG-pflichtigem Nebenerwerb erhält nur kleinen Säule-3a-Abzug, Geschäftsaufwand verneint (Art. 7 Abs. 1 BVV 3)
- Datum
- 21.04.2016
- Geschäftsnummer
- 2C_22/2016
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein selbstständig erwerbender Rechtsanwalt übt nebenberuflich eine unselbstständige Tätigkeit aus, für die er obligatorisch berufsvorsorgeversichert ist. In der Steuererklärung macht er Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) geltend und verlangt deren hälftige Berücksichtigung als Geschäftsaufwand sowie den vollen Abzug der grossen Säule 3a. Die Steuerverwaltung lässt nur den reduzierten Abzug der kleinen Säule 3a zu und weist die Qualifikation als Geschäftsaufwand zurück. Der Steuerpflichtige rügt vor Bundesgericht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und beantragt die Aufhebung der kantonalen Urteile.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Beschränkung auf den Abzug der kleinen Säule 3a sowie die Ablehnung des Geschäftsaufwands. Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner unselbstständigen Nebentätigkeit unbestrittenermassen einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 82 BVG angehört, steht ihm gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 ausschliesslich der reduzierte Abzug der kleinen Säule 3a zu. Der Wortlaut der Verordnung ist klar; die Zugehörigkeit zur zweiten Säule ist allein massgebend, unabhängig davon, ob die Einkünfte aus der unselbstständigen Tätigkeit geringfügig sind oder ob gleichzeitig eine selbstständige Haupttätigkeit ausgeübt wird. Eine schematische Lösung ist notwendig, um Überversicherungen zu vermeiden und die steuerliche Gleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen zu gewährleisten. Zudem qualifiziert das Gericht Beiträge an die Säule 3a als private Lebenshaltungskosten, die nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen nach Art. 27 DBG abzugsfähig sind. Die unterschiedliche Behandlung verstösst nicht gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot, da der Gesetzgeber bewusst eine klare Tragweite des Steuerprivilegs definiert hat. Für die Staats- und Gemeindesteuern gelten dieselben Erwägungen aufgrund der harmonisierten Regelung im StHG und StG/LU. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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