Anerkennung US-Scheidungsurteil: Vorsorgeausgleich ohne Pensionskassenbestätigung nur als Teilungsschlüssel, Berechnung durch Schweizer Gericht (Art. 141 Abs. 1 ZGB, Art. 73 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 III 336 · ATF 130 III 336 · DTF 130 III 336
- Datum
- 11.03.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 III 336
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 73 BVG Art. 5 FZG Art. 22 FZG Art. 25a FZG Art. 25 IPRG Art. 26 IPRG Art. 27 IPRG Art. 64 IPRG Art. 65 IPRG Art. 122 ZGB Art. 141 ZGB Art. 142 ZGB
Zusammenfassung
Ein Ehepaar, das seit 1972 verheiratet war und dessen Ehemann als Diplomat bei der Pensionskasse des Bundes (Publica) versichert ist, schloss 2002 in den USA eine notarielle Scheidungskonvention. Darin wurde vereinbart, dass die Ehefrau 50 % des Vorsorgeguthabens aus der Zeit der Ehe erhalten soll. Der Superior Court of the District of Columbia genehmigte diese Vereinbarung und ordnete die Übertragung an. Da die Publica die Übertragung ohne vorherige Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch ein Schweizer Gericht verweigerte, reichte der Ehemann ein entsprechendes Gesuch beim Appellationshof des Kantons Bern ein, welches abgewiesen wurde. Beide Parteien erhoben daraufhin staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zur neuen Beurteilung.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationshofes auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Das Gericht stellte fest, dass ausländische Vorsorgeregelungen zwar grundsätzlich nach Art. 25 ff. IPRG anerkennungsfähig sind, ihre Wirkung in der Schweiz jedoch unter dem Vorbehalt der kontrollierten Wirkungsübernahme steht. Dies bedeutet, dass das anerkannte ausländische Urteil keine wesentlich weitergehenden Wirkungen entfalten darf als ein vergleichbares inländisches Urteil.
Da die Pensionskasse des Bundes im US-Scheidungsverfahren keine Bestätigung über die Durchführbarkeit der Regelung analog Art. 141 Abs. 1 ZGB abgegeben hatte, ist die ausländische Vorsorgeregelung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich. Das ausländische Gericht durfte daher lediglich den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel von 50 %, festlegen. Die konkrete Berechnung der Leistungen muss hingegen zwingend durch das nach Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG zuständige Schweizer Gericht erfolgen. Eine direkte Anordnung zur Übertragung oder Barauszahlung durch das ausländische Gericht wäre mangels Bestätigung unwirksam und würde gegen zwingendes schweizerisches Recht verstossen.
Der Appellationshof handelte willkürlich, indem er die Anerkennung des Urteils bezüglich des Teilungsverhältnisses vollständig ablehnte. Zwar verletzte die Regelung nicht den materiellen Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG, da sie sich bewusst am schweizerischen Recht orientierte, doch fehlte die notwendige Bindungswirkung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Im Rahmen des schweizerischen Teilungsverfahrens kann die Ehefrau allenfalls ein Gesuch um Barauszahlung stellen, sofern die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG erfüllt sind. Die Akten sind somit an das zuständige Schweizer Gericht zu überweisen, welches die Teilung aufgrund des im Ausland festgelegten Schlüssels durchführt.
Regeste
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Scheidungsurteile bezüglich Vorsorgeregelung. Die Anerkennung ausländischer Vorsorgeregelungen steht unter dem Vorbehalt, dass dem ausländischen Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen (sog. kontrollierte Wirkungsübernahme). Entsprechend ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren analog Art. 141 Abs.1 ZGB eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben hat. Andernfalls kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung festlegen, während die Berechnung der Leistungen von dem gemäss Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG zuständigen Gericht in der Schweiz durchzuführen ist (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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