Schweizer Staatsangehöriger mit intersexueller Variante beantragt Streichung der Geschlechtsangabe im Personenstandsregister: Nachbeurkundung ausländischer Erklärung abgelehnt, binäre Geschlechtsordnung bleibt verbindlich (Art. 32 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 III 34 · ATF 150 III 34 · DTF 150 III 34
- Datum
- 08.06.2023
- Geschäftsnummer
- 5A_391/2021
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 10 BV Art. 13 BV Art. 35 BV Art. 190 BV Art. 8 EMRK Art. 26 IPRG Art. 32 IPRG Art. 39 IPRG Art. 40 IPRG Art. 40a IPRG Art. 199 IPRG Art. 30b ZGB
Zusammenfassung
Ein in der Schweiz geborener Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland hatte vor einem deutschen Standesamt eine Erklärung zur Streichung seiner Geschlechtsangabe und zur Änderung seines Vornamens abgegeben, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung über eine Variante der Geschlechtsentwicklung. Er beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Deutschland die Anerkennung dieser Erklärung und die Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte die Namensänderung an, lehnte aber die Streichung der Geschlechtsangabe ab. Der Betroffene erhob Beschwerde beim kantonalen Obergericht, das die Beschwerde guthiess und die Streichung anordnete. Das Bundesamt für Justiz legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau auf und bestätigte die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde, wonach die in Deutschland erfolgte Streichung der Geschlechtsangabe nicht anerkannt und im schweizerischen Personenstands- sowie Geburtsregister nicht eingetragen bzw. gestrichen wird.
Die Beschwerde war erfolgreich, weil die schweizerische Rechtsordnung die Angabe des Geschlechts im Personenstandsregister ausschliesslich binär vorsieht (männlich oder weiblich). Für eine in der Schweiz geborene Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit ist ein Verzicht auf die Geschlechtsangabe im Register nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von Art. 40a IPRG und Art. 30b ZGB bewusst am bestehenden binären Geschlechtermodell festgehalten und weder die Anerkennung eines dritten Geschlechts noch den Verzicht auf eine Geschlechtsangabe beabsichtigt. Auch der Ordre public-Vorbehalt gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG greift nicht, da die Ablehnung der Nachbeurkundung bereits aufgrund der speziellen Voraussetzungen für die Eintragung von Geschlechtsangaben nach Art. 32 i.V.m. Art. 39 und Art. 40 IPRG sowie deren sinngemässe Anwendung gemäss Art. 40a IPRG gerechtfertigt ist. Der Verzicht auf eine Geschlechtsangabe fehlt an einem notwendigen registerrechtlichen Objekt. Zudem besteht kein hinreichend klarer Konsens der Konventionsstaaten zur Einführung eines dritten Geschlechts oder zum Verzicht auf die Geschlechtsangabe, sodass der Staat im Rahmen seines Ermessensbereichs die bestehende Regelung beibehalten darf, ohne gegen Art. 8 EMRK zu verstossen.
Die Entscheidung beruht auf Art. 32 IPRG (Eintragung ausländischer Zivilstandsentscheidungen), Art. 39 und Art. 40 IPRG (Anerkennung von Geschlechtsänderungen und Anwendung schweizerischer Registergrundsätze), Art. 40a IPRG (sinngemässe Anwendung auf Geschlecht), Art. 27 Abs. 1 IPRG (Ordre public), Art. 30b ZGB (Änderung des Geschlechtseintrages mittels Erklärung), Art. 8 lit. d ZGB (Geschlecht als Element des Personenstandes), Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 13 BV (Schutz der geschlechtlichen Identität), Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens), Art. 8 Abs. 2 EMRK (Rechtfertigung von Eingriffen) sowie Art. 190 BV (Anwendungsgebot für Bundesgesetze).
Die beschwerdegegnerische Person trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 2'000.--; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Grenzen der Anerkennung ausländischer Geschlechtsangaben im schweizerischen Personenstandsrecht klärt und betont, dass die Anpassung der binären Geschlechtsordnung allein Sache des Gesetzgebers ist – auch im Hinblick auf intersexuelle Personen, für die zwar ein medizinischer Nachweis einer Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt, aber keine gesetzliche Regelung für einen Verzicht auf die Geschlechtsangabe existiert.
Regeste
Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG; Art. 39 ZGB; Art. 8 EMRK; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3). Regeste Art. 32, 27 al. 1, art. 39, 40, 40a LDIP; art. 39 CC; art. 8 CEDH; transcription d'un certificat d'état civil étranger, indication du sexe. L'indication du sexe dans le registre de l'état civil suisse ne peut pas être supprimée sur la base d'une déclaration de radiation de l'indication du sexe faite en Allemagne (consid. 3). Regesto Art. 32, 27 cpv. 1, art. 39, 40, 40a LDIP; art. 39 CC; art. 8 CEDU; iscrizione di un certificato di stato civile straniero, indicazione del sesso. L'indicazione del sesso nel registro dello stato civile svizzero non può essere rimossa sulla base di una dichiarazione di cancellazione dell'indicazione del sesso emanata in Germania (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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