Gesetzesartikel
Art. 64 IPRG – Ergänzung oder Abänderung einer Entscheidung
3 Entscheide, in denen Art. 64 IPRG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehemann klagt gegen Ergänzung eines deutschen Scheidungsurteils: nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung nach schweizerischem Recht bestätigt (Art. 125 Abs. 1 ZGB)
- Französische Eheleute mit Schweizer Pensionskassenguthaben: Ergänzung des französischen Scheidungsurteils abgelehnt, da Vorsorgeansprüche bereits berücksichtigt (Art. 122 ZGB)
- Vorsorglicher Unterhalt während Ergänzungsverfahren zur tschechischen Scheidung: Anwendbares Recht ist tschechisches Recht nach Haager Unterhaltsübereinkommen (Art. 8 Abs. 1 HUÜ)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.