Scheidungsgericht ordnet Vorsorgeausgleich bei Invalidität an: Vollzug durch Vorsorgegericht trotz falscher Normenanwendung geboten (Art. 122, 124 ZGB; Art. 22b FZG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 V 384 · ATF 134 V 384 · DTF 134 V 384
- Datum
- 24.07.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 V 384
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 22 FZG Art. 22a FZG Art. 22b FZG Art. 25a FZG Art. 2 ZGB Art. 122 ZGB Art. 123 ZGB Art. 124 ZGB Art. 141 ZGB
Zusammenfassung
Nach der Scheidung einer Ehe, in der der Ehemann bereits vor der Trennung eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bezog, ordnete das Scheidungsgericht die hälftige Teilung der während der Ehe angesparten Austrittsleistungen an. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Klage auf Vollzug dieser Teilung ab, da es wegen des eingetretenen Vorsorgefalls Invalidität ausschliesslich das Scheidungsgericht für zuständig hielt und eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB forderte. Die geschiedene Ehefrau erhob Beschwerde ans Bundesgericht und begehrte entweder die Überweisung des Betrags auf ihr Freizügigkeitskonto oder hilfsweise die Rückweisung der Sache an das Scheidungsgericht zur Festsetzung der Entschädigung.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und verpflichtete das zuständige Vorsorgegericht zum Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung. Das Scheidungsurteil vom 17. Juli 2006 war am 6. September 2006 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und damit auch für das Berufsvorsorgegericht verbindlich, obwohl das Scheidungsgericht den Vorsorgeausgleich fälschlicherweise gestützt auf Art. 122 ZGB statt auf Art. 124 ZGB geregelt hatte. Da die Pensionskasse die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt hatte und die Parteien sich ausdrücklich auf die hälftige Aufteilung geeinigt hatten, waren die Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 22b FZG erfüllt. Eine Revision des Scheidungsurteils war nicht erforderlich, da die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Vollzug gegeben waren und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung hinreichend berücksichtigt worden waren. Der unbestrittene Betrag von CHF 276'770.70 war direkt auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin zu überweisen; einwendungen der Pensionskasse bezüglich der Höhe wurden als unbegründet zurückgewiesen, da der vom Scheidungsgericht festgelegte Teilungsschlüssel auch für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich ist.
Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Bindungswirkung rechtskräftiger Scheidungsurteile für nachgeordnete Vorsorgegerichte und die Möglichkeit, den Vorsorgeausgleich bei Eintritt eines Vorsorgefalls wie Invalidität dennoch über Art. 22b FZG vollziehbar zu gestalten, wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Regeste
Art. 122, 124 und 141 f. ZGB; Art. 22, 22a, 22b und 25a FZG; Kompetenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegericht in Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall. Ordnet das Scheidungsgericht in Kenntnis des Eintritts eines Vorsorgefalles - in casu Invalidität - die (hälftige) Teilung der Austrittsleistung gestützt auf Art. 122 ZGB an, ist das zuständige Vorsorgegericht zum Vollzug verpflichtet, wenn das Scheidungsurteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 22b FZG erfüllt sind (E. 1.3, 4.2 und 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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