Arresteinsprache gegen Vollstreckung eines singapurischen Urteils: Kein sachlicher Zusammenhang zwischen CEO-Tätigkeit und Kontoeröffnung für Ehefrau, Anknüpfung an Singapurrecht unzulässig (Art. 126 Abs. 2 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 III 137 · ATF 152 III 137 · DTF 152 III 137
- Datum
- 12.12.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_50/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 46 BGG Art. 72 BGG Art. 98 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 5 IPRG Art. 16 IPRG Art. 20 IPRG Art. 25 IPRG Art. 26 IPRG Art. 48 IPRG Art. 126 IPRG Art. 271 SchKG
Zusammenfassung
Die A.________ AB beantragte beim Kantonsgericht Zug einen Arrest gegen Vermögenswerte der B.________, um die Vollstreckung eines singapurischen Versäumnisurteils sicherzustellen, das ihr einen Anspruch aus einem negativen Saldo auf einem von ihrem damaligen Ehemann B.D.________ für sie eröffneten Bankkonto zusprach. B.________ erhob Einsprache gegen den Arrestbefehl. Das Obergericht des Kantons Zug hob den Arrestbefehl auf, weil es annahm, dass die Stellvertretungswirkungen nach singapurischem Recht zu beurteilen seien – gestützt auf die Niederlassung ihres Ex-Ehemanns als CEO der singapurischen Bank. Die A.________ AB legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und rügte, das Obergericht habe den Anknüpfungsbegriff 'Niederlassung' im internationalen Privatrecht verkannt und willkürlich entschieden.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass das Obergericht den Anknüpfungsbegriff 'Niederlassung' gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG verkannt hatte: Für die Anknüpfung an das Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat, ist erforderlich, dass die geschäftliche Tätigkeit des Vertreters mit dem konkreten vertretungsrechtlichen Geschäft sachlich zusammenhängt. B.D.________s Tätigkeit als Gründer und CEO der C.________ Pte. Ltd. in Singapur stand nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Eröffnung eines privaten Kontos für seine Ehefrau bei derselben Bank – dies war keine berufsmässige Vertretungshandlung, sondern ein privater Akt als Ehemann. Damit war die Annahme, dass das Stellvertretungsstatut singapurischem Recht untersteht, willkürlich und verstösst gegen Art. 9 BV. Da die Vorinstanz bereits bei der Beantwortung der grundlegenden Frage nach der Niederlassung fehlgegangen war, entfiel die Notwendigkeit, auf die zweite Anknüpfungsvariante (Ort des hauptsächlichen Handelns) einzugehen oder auf Art. 48 Abs. 1 IPRG (Eherecht) abzustellen. Die Beschwerde war daher teilweise begründet. Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- und zur Entschädigung der Beschwerdeführerin mit Fr. 17'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren. Diese Entscheidung ist besonders bedeutsam, weil sie klärt, dass die Anknüpfung an die Niederlassung des Vertreters nur dann zulässig ist, wenn die berufliche Tätigkeit des Vertreters mit dem konkreten vertretungsrechtlichen Geschäft in einem sachlichen Zusammenhang steht – eine rein zufällige oder institutionelle Verbindung genügt nicht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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