Wunscheltern beantragen Eintragung ihrer genetischen Elternschaft nach georgischer Leihmutterschaft: Keine Anerkennung der Wunschmutter wegen mater semper certa est nach schweizerischem Recht (Art. 252 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 245 · ATF 148 III 245 · DTF 148 III 245
- Datum
- 07.02.2022
- Geschäftsnummer
- 5A_545/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 76 BGG Art. 102 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 15 IPRG Art. 17 IPRG Art. 20 IPRG Art. 23 IPRG Art. 25 IPRG Art. 27 IPRG Art. 32 IPRG Art. 37 IPRG Art. 65 IPRG Art. 68 IPRG Art. 69 IPRG Art. 70 IPRG Art. 72 IPRG Art. 73 IPRG Art. 85 IPRG Art. 252 ZGB Art. 260 ZGB Art. 264 ZGB Art. 264c ZGB Art. 265a ZGB Art. 278 ZGB Art. 296 ZGB Art. 298a ZGB Art. 298b ZGB Art. 299 ZGB
Zusammenfassung
Eine Schweizerin und ihr türkischer Ehemann, beide mit Wohnsitz in Zürich, haben mittels Leihmutterschaft in Georgien Zwillinge gezeugt; die Samenspende stammt vom Vater, die Eizellenspende von der Mutter. Die georgische Leihmutter gebar die Kinder und wurde in den georgischen Geburtsurkunden nicht als Mutter ausgewiesen, sondern die Wunscheltern. Nach Rückkehr in die Schweiz beantragten die Wunscheltern die Eintragung dieser Urkunden im schweizerischen Personenstandsregister mit Anerkennung ihrer Elternschaft und Nicht-Elternschaft der Leihmutter. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich lehnte dies ab und trug die Leihmutter als Mutter und den Vater als durch Anerkennung zum Vater ein. Die kantonale Justizdirektion änderte dies zugunsten der Wunscheltern, doch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob diese Verfügung auf und bestätigte die Eintragung des Gemeindeamtes. Dagegen erhoben die Wunscheltern, die Kinder und die Leihmutter Beschwerde beim Bundesgericht. Es war streitig, ob die georgischen Geburtsurkunden als ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG anzuerkennen sind, welches Recht für die Entstehung des Kindesverhältnisses massgebend ist und ob die Wunschmutter ihre Elternschaft nach schweizerischem Recht anerkennen lassen kann.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Eintragung der Leihmutter als rechtliche Mutter und des Wunschvaters als durch Anerkennung zum Vater. Es stellte fest, dass die georgischen Geburtsurkunden keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG darstellen, weil die Elternschaft der Wunscheltern dort gesetzlich und nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung begründet wird. Der gewöhnliche Aufenthalt der Neugeborenen lag zum Zeitpunkt der Geburt in der Schweiz, da die Wunscheltern ihren Lebensmittelpunkt seit Juni 2015 in Zürich hatten und die kurzfristigen Aufenthalte in Georgien (10 Tage) und der Türkei (ca. 3 Monate) als vorübergehend galten; damit war das schweizerische Recht gemäss Art. 68 Abs. 1 IPRG massgebend. Nach schweizerischem Recht gilt der Grundsatz mater semper certa est, weshalb die gebärende Leihmutter gemäss Art. 252 Abs. 1 ZGB als rechtliche Mutter gilt. Eine Kindesanerkennung der Wunschmutter ist nach schweizerischem Recht nicht möglich, da sie nicht dem materiellen Recht entspricht und nicht unter Art. 73 IPRG fällt; die Beschwerdeführer selbst räumten ein, dass eine solche Anerkennung die vorherige Abberkennung der Leihmutter voraussetzen würde, was nach schweizerischem Recht nicht zulässig ist. Die Möglichkeit der Stiefkindadoption nach Art. 264c Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Art. 265a ZGB wurde als ausreichender Weg zur Herstellung der rechtlichen Mutterschaft bejaht, wobei das Bundesgericht auf die EGMR-Rechtsprechung verwies, wonach eine nachträgliche Herstellung der Elternschaft durch effektives und zügiges Verfahren ausreicht. Die Beschwerdeführer wurden unter solidarischer Haftung mit den Kosten des Verfahrens belastet, und eine Parteientschädigung wurde verweigert. Das Urteil unterstreicht die strikte Anwendung des schweizerischen Abstammungsrechts bei im Ausland erfolgter Leihmutterschaft und klärt, dass die bloße Registrierung eines gesetzlich begründeten Status in einem ausländischen Register nicht einer ausländischen Entscheidung gleichkommt.
Regeste
Art. 32, 68, 70 IPRG; Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft. Bei einer in Georgien durchgeführten Leihmutterschaft entsteht die Elternschaft der Wunscheltern nach dortigem Recht von Gesetzes wegen. Die georgische Geburtsurkunde stellt keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG dar, sondern die Abstammung des Kindes richtet sich gemäss Art. 68 Abs. 1 IPRG nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im Zeitpunkt der Geburt. Ein Leihmutterschaftskind, welches von den in der Schweiz domizilierten Wunscheltern in Georgien lediglich abgeholt wird, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz (E. 3-6). Regeste Art. 32, 68, 70 LDIP; inscription d'un certificat de naissance géorgien dans le registre d'état civil en cas de gestation pour autrui. En cas de gestation pour autrui effectuée en Géorgie, la qualité de parent des parents d'intention est établie de plein droit selon le droit local. Le certificat de naissance géorgien ne constituant pas une décision étrangère au sens de l'art. 70 LDIP, la filiation de l'enfant est régie par le droit de l'Etat de la résidence habituelle de l'enfant au moment de la naissance, conformément à l'art. 68 al. 1 LDIP. Un enfant né d'une gestation pour autrui que les parents d'intention domiciliés en Suisse vont uniquement chercher en Géorgie a sa résidence habituelle en Suisse (consid. 3-6). Regesto Art. 32, 68, 70 LDIP; iscrizione di un certificato di nascita georgiano nel registro dello stato civile in caso di maternità sostitutiva. Nel caso di una maternità sostituiva effettuata in Georgia, la qualità di genitore degli aspiranti genitori sorge, secondo il diritto locale, per legge. Il certificato di nascita georgiano non costituisce una decisione straniera nel senso dell'art. 70 LDIP; la filiazione è invece regolata dal diritto della dimora abituale del figlio al momento della nascita conformemente all'art. 68 cpv. 1 LDIP. Un figlio nato da una maternità sostitutiva, che in Georgia gli aspiranti genitori domiciliati in Svizzera vanno unicamente a prendere, ha la sua dimora abituale in Svizzera (consid. 3-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.