Gesetzesartikel
Art. 22 FZG – Grundsatz
3 Entscheide, in denen Art. 22 FZG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Französische Eheleute mit Schweizer Pensionskassenguthaben: Ergänzung des französischen Scheidungsurteils abgelehnt, da Vorsorgeansprüche bereits berücksichtigt (Art. 122 ZGB)
- Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Rückweisung wegen unklarer Vorsorgehistorie vor 1995 (Art. 22a FZG)
- Barauszahlung Freizügigkeitsleistung nach Scheidung: Selbstständigerwerbender mit Kiosk erhält keine Auszahlung wegen fehlender Investitionen (Art. 22 Abs. 1 FZG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.