Gesetzesartikel
Art. 5 FZG – Barauszahlung
4 Entscheide, in denen Art. 5 FZG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eheleute beantragen Steuererlass für Kapitalleistung aus Freizügigkeitsstiftung: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und kein besonders bedeutender Fall im Erlassverfahren (Art. 83 lit. m BGG)
- Rechtsanwalt haftet nicht für Schaden aus versäumter Klage gegen Pensionskasse: Klientin wollte schnelle Scheidung, Barauszahlung erfolgte vor BSV-Mitteilung Nr. 51 und Ehemann war der Einrichtung persönlich bekannt (Art. 398 Abs. 1 OR)
- Versicherter erhält Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung trotz bestehender Anstellung bei eigener GmbH: Anspruch auf erneute Einrichtung eines Freizügigkeitskontos abgelehnt (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG)
- Barauszahlung Freizügigkeitsleistung nach Scheidung: Selbstständigerwerbender mit Kiosk erhält keine Auszahlung wegen fehlender Investitionen (Art. 22 Abs. 1 FZG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.