Leihmutterschaft in Kalifornien: Teilweise Anerkennung der Vaterschaft zweier Schweizer Männer (Art. 27 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 312 · ATF 141 III 312 · DTF 141 III 312
- Datum
- 21.05.2015
- Geschäftsnummer
- 5A_748/2014
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 8 EMRK Art. 25 IPRG Art. 26 IPRG Art. 27 IPRG Art. 32 IPRG Art. 66 IPRG Art. 70 IPRG
Zusammenfassung
Zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Schweizer Männer liessen in Kalifornien ein Kind durch Leihmutterschaft austragen. Der eine Mann ist der genetische Vater, der andere hat keine biologische Verbindung zum Kind. Die kalifornischen Gerichte stellten beide als rechtliche Väter fest. Das Bundesamt für Justiz focht die kantonale Anerkennung dieser ausländischen Entscheide an, um die Eintragung ins Schweizer Personenstandsregister zu verhindern oder einzuschränken.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise auf und verweigert die Anerkennung des Kindesverhältnisses zum nicht-genetischen Vater, während es das Verhältnis zum genetischen Vater bestätigt.
Das Gericht prüft die Anerkennung nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPRG). Es stellt fest, dass die kalifornischen Behörden indirekt zuständig waren, da das Kind dort geboren wurde und die US-Staatsbürgerschaft erwarb. Allerdings verletzt die vollständige Anerkennung des kalifornischen Urteils den schweizerischen Ordre public. Die Beschwerdeführer haben das in der Schweiz geltende Verbot der Leihmutterschaft durch eine gezielte Rechtsumgehung im Ausland umgangen. Diese Umgehungshandlung führt dazu, dass die Feststellung der Vaterschaft des zweiten, nicht-genetischen Partners nicht anerkannt werden kann, da dies die Inländervorschriften wirkungslos machen würde.
Dennoch muss das Kindesverhältnis zum genetischen Vater anerkannt werden. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hält das Gericht fest, dass die Verweigerung der Anerkennung eines biologischen Eltern-Kind-Verhältnisses gegen Artikel 8 EMRK verstossen würde. Da das Kind bereits durch die Anerkennung des genetischen Vaters das Schweizer Bürgerrecht und einen Namen erhält, ist sein Status hinreichend geschützt, auch wenn das zweite Elternverhältnis fehlt. Eine Adoption durch den Partner ist derzeit gesetzlich nicht möglich, was aber die Grundrechte des Kindes nicht übermässig beeinträchtigt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
Regeste
Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8). Regeste Art. 8 CEDH; art. 2, 3 et 7 CDE; art. 119 al. 2 let. d Cst.; art. 27 al. 1 et art. 32 LDIP; inscription de décisions et d'actes étrangers dans le registre d'état civil; reconnaissance d'une décision constatant, à l'égard de deux partenaires enregistrés, la qualité de pères légaux d'un enfant né d'une gestation pour autrui. Un jugement de paternité californien constatant l'existence d'un lien de filiation entre un enfant issu d'une gestation pour autrui et un couple de partenaires enregistrés, ne peut être reconnu, sauf à contourner l'interdiction d'avoir recours à la gestation pour autrui prévalant en Suisse, qu'à l'égard du père biologique de l'enfant (consid. 3-8). Regesto Art. 8 CEDU; art. 2, 3 e 7 CDF; art. 119 cpv. 2 lett. d Cost; art. 27 cpv. 1 e 32 LDIP; iscrizione di decisioni e documenti stranieri nel registro dello stato civile; riconoscimento di una decisione in materia di maternità surrogata. Nel caso di un aggiramento del divieto svizzero di una maternità sostitutiva, una sentenza californiana di paternità, che accerta il rapporto di filiazione creato da una maternità surrogata nei confronti di partner registrati, può unicamente essere riconosciuta con riferimento al genitore genetico (consid. 3-8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Arresteinsprache gegen Vollstreckung eines singapurischen Urteils: Kein sachlicher Zusammenhang zwischen CEO-Tätigkeit und Kontoeröffnung für Ehefrau, Anknüpfung an Singapurrecht unzulässig (Art. 126 Abs. 2 IPRG)
- Schweizer Staatsangehöriger mit intersexueller Variante beantragt Streichung der Geschlechtsangabe im Personenstandsregister: Nachbeurkundung ausländischer Erklärung abgelehnt, binäre Geschlechtsordnung bleibt verbindlich (Art. 32 IPRG)
- Wunscheltern aus der Schweiz nutzen Leihmutterschaft in Georgien: Eintragung der georgischen Geburtsurkunde im Schweizer Personenstandsregister abgelehnt, weil schweizerisches Recht anwendbar ist und die Leihmutter als rechtliche Mutter gilt (Art. 252 Abs. 1 ZGB)
- Wunscheltern beantragen Eintragung ihrer genetischen Elternschaft nach georgischer Leihmutterschaft: Keine Anerkennung der Wunschmutter wegen mater semper certa est nach schweizerischem Recht (Art. 252 Abs. 1 ZGB)
- Anerkennung ausländischer Geburtsurkunden bei Leihmutterschaft ohne genetische Verwandtschaft: Ordre public-Verletzung wegen Gesetzesumgehung (Art. 27 Abs. 1 IPRG)