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Justizze. Art. 141 ZGB

Bundesgericht

Versicherungsgericht darf Vergleich über Durchführung der Pensionskassenteilung genehmigen, nicht aber güterrechtliche Wohnrechtsregelungen (Art. 141 Abs. 1 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 132 V 337 · ATF 132 V 337 · DTF 132 V 337
Datum
16.08.2006
Geschäftsnummer
BGE 132 V 337
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 30e BVG Art. 73 BVG Art. 73 BZP Art. 141 ZGB

Zusammenfassung

Nach der Scheidung von F. und L. wurde die hälftige Teilung der Pensionskassenansprüche im Scheidungsverfahren vereinbart. Die Akten wurden zur Berechnung und Regelung eines Wohneigentumsvorbezugs an das kantonale Versicherungsgericht überwiesen. Dort schlossen die ehemaligen Eheleute einen umfassenden Vergleich ab, der neben der Überweisung von Vorsorgeguthaben auch Feststellungen zum Vorbezug, den Verbleib der ehelichen Liegenschaft im Gesamteigentum, die Einräumung eines befristeten Wohnrechts zugunsten der Ehefrau und Kinder sowie eine Verpflichtung zum späteren Verkauf der Immobilie enthielt. Das Versicherungsgericht genehmigte diesen Vergleich vollständig. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Akten seien zurückzuweisen, da das Versicherungsgericht nicht befugt sei, güterrechtliche Auseinandersetzungen zu regeln.

Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und hob die Genehmigung der Ziffern 3 bis 5 sowie des ersten Satzes von Ziffer 6 des Vergleichs auf. Zwar können sich die Parteien gemäss Art. 141 Abs. 1 ZGB auch im Verfahren vor dem Versicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistung einigen und einen gerichtlich zu genehmigenden Vergleich abschliessen, doch bleibt das Teilungsverhältnis selbst zwingend im Scheidungsverfahren festzulegen. Das Versicherungsgericht ist sachlich nur für vorsorgerechtliche Aspekte zuständig, nicht jedoch für güterrechtliche oder sachenrechtliche Fragen.

Die Vereinbarung in Ziffer 1 des Vergleichs über die Überweisung von Fr. 7'144.50 an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau fiel in die Kompetenz des Versicherungsgerichts und war unbedenklich. Auch die Feststellung in Ziffer 2, dass der Ehemann Fr. 68'000.- seines Vorsorgeguthabens für den Erwerb der ehelichen Liegenschaft bezogen hatte, durfte genehmigt werden, da diese Tatsache für die Bestimmung der Höhe der zu teilenden Vorsorgegelder notwendig war. Hingegen betrafen die Regelungen in Ziffern 3 bis 5, wonach die Liegenschaft im Gesamteigentum verblieb und der Ehefrau sowie den Kindern ein bis Ende Februar 2008 befristetes Wohnrecht eingeräumt wurde, eindeutig das Zivilrecht. Dafür war ausschliesslich das Scheidungsgericht zuständig, welches diese Punkte bereits ad separatum verwiesen hatte.

Hinsichtlich Ziffer 6 des Vergleichs unterschied das Gericht zwischen güterrechtlichen und vorsorgerechtlichen Aspekten. Soweit die Vereinbarung die güterrechtliche Auseinandersetzung aufschob, fehlte dem Versicherungsgericht die Zuständigkeit. Soweit sie jedoch einen Aufschub des Ausgleichs der Vorsorgegelder bis zum Verkauf der Liegenschaft an Dritte bezweckte, handelte es sich um eine zulässige Modalität der Teilung der Austrittsleistung. Gemäss Art. 30e Abs. 1 Satz 3 BVG stellt die Einräumung eines Wohnrechts keine Veräusserung dar, weshalb die Teilung effektiv gestundet werden konnte. Die Kostenregelung in Ziffer 7 betraf kantonales Recht und wurde nicht angefochten.

Regeste

Art. 141 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG; Art. 50 ATSG; Art. 135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Die Parteien können nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Prozess vor dem Versicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen einen Vergleich abschliessen. Das Verhältnis der Teilung ist dagegen zwingend im Scheidungsverfahren festzulegen. (Erw. 2.2 bis 2.4) Im Verfahren vor dem Versicherungsgericht können die Parteien hingegen über zivilrechtliche Punkte (insbesondere betreffend Güterrecht) keinen Vergleich abschliessen. (Erw. 3.1) Regeste Art. 141 et 142 CC; art. 22 et 25a LFLP; art. 73 LPP; art. 50 LPGA; art. 135 OJ: Transaction sur le partage des prestations de sortie en cas de divorce. Les parties peuvent conclure une transaction sur le partage des prestations de sortie non seulement dans le cadre de la procédure de divorce mais également dans le cadre du procès devant le tribunal cantonal des assurances. Les proportions du partage doivent en revanche être impérativement fixées dans la procédure de divorce. (consid. 2.2 à 2.4) Dans la procédure devant le tribunal cantonal des assurances, les parties ne peuvent cependant pas conclure de transaction sur des points de droit civil (en particulier relatifs au régime matrimonial). (consid. 3.1) Regesto Art. 141 e 142 CC; art. 22 e 25a LFLP; art. 73 LPP; art. 50 LPGA; art. 135 OG: Transazione sulla ripartizione della prestazione di uscita in caso di divorzio. Le parti possono non soltanto davanti al giudice del divorzio, ma anche nell'ambito di un processo davanti al tribunale delle assicurazioni concludere una transazione sulla ripartizione delle prestazioni di uscita. Le proporzioni della ripartizione devono per contro essere fissate imperativamente nella procedura di divorzio. (consid. 2.2-2.4) Nella procedura davanti al tribunale delle assicurazioni le parti non possono tuttavia concludere una transazione su questioni di diritto civile (segnatamente in materia di regime matrimoniale). (consid. 3.1)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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