Justizze.

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Justizze. Art. 25a FZG

Bundesgericht

Scheidungsrechtliche Teilung von Freizügigkeitsguthaben: Sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bejaht (Art. 25a FZG)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 V 111 · ATF 130 V 111 · DTF 130 V 111
Datum
06.01.2004
Geschäftsnummer
BGE 130 V 111
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 22 FZG Art. 25a FZG Art. 122 ZGB Art. 141 ZGB Art. 142 ZGB

Zusammenfassung

Nach einer Ehescheidung streiten die Parteien über die hälftige Aufteilung von während der Ehe gebildeten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Während die Pensionskasse des Bundes beteiligt ist, verfügt eine Partei zusätzlich über mindestens ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice. Das kantonale Sozialversicherungsgericht trat bezüglich der Freizügigkeitskonti und -policen sowie der damit verbundenen Aktenherausgabe nicht ein und leitete lediglich das Verfahren gegen die Pensionskasse des Bundes weiter. Die beschwerdeführende Partei verlangt die Aufhebung dieses Nichteintretensentscheids und die Anweisung an das kantonale Gericht, auch über die Freizügigkeitsguthaben materiell zu befinden.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hebt den Nichteintretensentscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts bezüglich der Freizügigkeitskonti und -policen auf. Das kantonale Gericht wird angewiesen, auf die Streitigkeit betreffend diese Guthaben samt Aktenherausgabe und Beweisanträgen einzutreten.

Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Teilung von Austrittsleistungen im Scheidungsfall erstreckt sich gemäss dem neuen Scheidungsrecht ausdrücklich auch auf Freizügigkeitseinrichtungen. Zwar war dies nach älterer Rechtsprechung anders, doch hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 26. Juni 1998 am 1. Januar 2000 das Verfahren neu koordiniert. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf die Hälfte der Austrittsleistung, wobei Art. 22 Abs. 2 FZG klarstellt, dass dabei auch allfällige Freizügigkeitsguthaben zu berücksichtigen sind. Bei Nichteinigung der Ehegatten entscheidet das Scheidungsgericht gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB über das Teilungsverhältnis und überweist die Sache sodann dem zuständigen Gericht nach Art. 73 Abs. 1 BVG.

Art. 25a FZG bestimmt explizit, dass das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Schlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen hat. Der Gesetzgeber wollte bewusst nicht nur Vorsorgeeinrichtungen, sondern auch Freizügigkeitseinrichtungen in diese Koordination einbeziehen, was sich in der Terminologie "Einrichtungen der beruflichen Vorsorge" in Art. 25a Abs. 2 FZG zeigt. Eine Aufspaltung des Verfahrens je nach Art der Einrichtung würde der Verfahrensökonomie widersprechen und wäre praktisch undurchführbar. Daher umfasst die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts sämtliche zu teilenden Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich jener bei Banken oder Versicherungen geführten Freizügigkeitskonten und -policen.

Regeste

Art. 122 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Teilung von Austrittsleistungen im Scheidungsfall erstreckt sich auch auf Streitigkeiten mit Freizügigkeitseinrichtungen (Erw. 3). Regeste Art. 122 et 142 CC; art. 22 et 25a LFLP; art. 73 LPP: Compétence matérielle. La compétence matérielle du tribunal des assurances sociales en matière de partage des prestations de sortie en cas de divorce s'étend également aux litiges avec des institutions de libre passage (consid. 3). Regesto Art. 122 e 142 CC; art. 22 e 25a LFLP; art. 73 LPP: Competenza ratione materiae. La competenza ratione materiae del Tribunale delle assicurazioni sociali per la ripartizione delle prestazioni d'uscita in caso di divorzio si estende ugualmente alle controversie con gli istituti di libero passaggio (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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