Gesetzesartikel
Art. 31 AVIG – Anspruchsvoraussetzungen
18 Entscheide, in denen Art. 31 AVIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitslose Frau mit Ehemann in arbeitgeberähnlicher Stellung bei ehemaligem Arbeitgeber: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz häuslicher Gewalt und Trennung verneint, Ausschluss nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist absolut (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG)
- Unternehmen erhält Kurzarbeitsentschädigung trotz fehlender täglicher Arbeitszeitkontrolle: Rückforderung wegen Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls rechtmässig (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Arbeitgeber bestätigt bei Kontrolle fehlende Zeiterfassung für neun Mitarbeitende: Kurzarbeitsentschädigung wird zurückgefordert, weil Arbeitsausfall nicht kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG)
- Einzelunternehmerin erhält Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung wegen fehlender Arbeitszeitkontrolle, jedoch teilweise Aufhebung für Zeiträume vollständiger behördlicher Schliessung (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Arbeitgeber erhält Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung wegen ungenügender Arbeitszeitkontrolle und fehlender Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Kurzarbeitsentschädigung wird wegen Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls zurückgefordert: Arbeitgeber verweigert wiederholt die Arbeitgeberkontrolle, guter Glaube entfällt (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Gesellschafter einer GmbH erhalten trotz Umsatzeinbusse keinen Corona-Erwerbsersatz, weil sie weiterhin unveränderte Löhne bezogen (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
- GmbH beantragt Kurzarbeitsentschädigung für 23 Mitarbeitende während Pandemie: Keine nachvollziehbare Arbeitszeitkontrolle, Rückforderung von Fr. 525'371.– rechtmässig (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Stiftung für Menschen mit Behinderung beantragt Kurzarbeitsentschädigung wegen behördlicher Weisung zur Schliessung von Werkstätten während der Pandemie: Wiedererwägung der Leistungszusprechung verneint, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- Angestellte einer britischen Firma mit nur einer Mitarbeiterin in der Schweiz hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, weil die Schweiz nicht als Beschäftigungsstaat gilt (Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Deutsches Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter in der Schweiz beantragt Kurzarbeitsentschädigung: Anspruch abgelehnt, weil kein Betrieb in der Schweiz besteht (Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Sexarbeiterinnen im Meldeverfahren mit max. 90-Tage-Aufenthalt pro Jahr haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, weil sie die Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten nicht erfüllen (Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
- Geschäftsführer einer GmbH und Verwaltungsratsmitglied einer AG erhält keine doppelte Corona-Erwerbsausfallentschädigung: Höchstbetrag von Fr. 196.– pro Tag gilt gesamthaft für alle arbeitgeberähnlichen Stellungen (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
- Arbeitgeberin beantragt Corona-Erwerbsersatz für Direktor in arbeitgeberähnlicher Stellung: Anmelde- und Beschwerdebefugnis fehlt, Anspruch ist subsidiär zur Lohnfortzahlung (Art. 2 Abs. 3bis und 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
- Gesellschafter einer deutschen GmbH mit 12 % Stammanteil verliert Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG)
- Gärtnerei erhält Kurzarbeitsentschädigung für Dezember 2015 bis April 2017: Rückforderung wegen fehlender täglicher Arbeitszeiterfassung und Vernichtung der Stundenlisten (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Versicherter beantragt 520 Taggelder, obwohl Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist nur 20,233 Monate beträgt: Höchstanspruch auf 400 Taggelder bleibt bestehen (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG)
- Ehegattin eines Einzelunternehmers kündigt fristlos und beantragt Arbeitslosenentschädigung während laufendem Scheidungsverfahren: Ausschluss wegen Umgehungsgefahr bis zum Scheidungsurteil (Art. 31 Abs. 3 lit. c und Art. 51 Abs. 2 AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.