Gesellschafter einer GmbH erhalten trotz Umsatzeinbusse keinen Corona-Erwerbsersatz, weil sie weiterhin unveränderte Löhne bezogen (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
- Datum
- 10.05.2022
- Geschäftsnummer
- 9C_448/2021
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31 AVIG Art. 97 BGG Art. 10 Covid-19-Gesetz Art. 773 OR Art. 777c OR
Zusammenfassung
Die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die Dienstleistungen im Sport- und Eventbereich erbringt, beantragten Corona-Erwerbsersatz ab dem 17. September 2020, da ihr Unternehmen aufgrund behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie einen erheblichen Umsatzrückgang erlitt. Die Ausgleichskasse lehnte den Anspruch ab, das kantonale Versicherungsgericht bestätigte dies. Die Gesellschafter, ihre GmbH sowie die Ausgleichskasse befassten sich mit der Frage, ob ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz besteht, obwohl die Gesellschafter während des gesamten Jahres 2020 monatlich unverändert Fr. 5'000.– Lohn bezogen hatten, obwohl sie dafür in die Substanz des Unternehmens eingreifen mussten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und verneinte den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Es stellte fest, dass die Voraussetzung eines Lohnausfalls gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt sei, weil die Gesellschafter 2020 durchgehend denselben Monatslohn von Fr. 5'000.– bezogen hätten – unabhängig davon, ob Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ergriffen wurden oder nicht. Die Umsatzeinbusse der Gesellschaft führe nicht zwingend zu einem Lohnausfall der versicherten Personen; diese Unterscheidung sei vom Gesetzgeber bewusst getroffen worden, um zu verhindern, dass Gesellschafter trotz Umsatzeinbusse unveränderte Löhne auszahlten und gleichzeitig Corona-Erwerbsersatz beanspruchten. Hypothetische Lohnerhöhungen, die ohne die Pandemie aufgrund eines höheren Umsatzes möglich gewesen wären, seien für die Beurteilung des Lohnausfalls nicht massgeblich, da die Regelung auf tatsächliche, nicht auf spekulative Verhältnisse abstelle. Zudem sei die GmbH als Arbeitgeberin nicht anspruchsberechtigt, da nur die versicherten Personen selbst nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG und Art. 12 ATSG Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz haben. Die Gerichtskosten von Fr. 700.– trägt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit den beiden Gesellschaftern unter solidarischer Haftung. Die Entscheidung klärt endgültig, dass ein rein bilanzieller Erfolgsrückgang oder eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals keine Lohneinbusse im rechtlichen Sinne darstellt und somit keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auslöst.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.