Arbeitslose Frau mit Ehemann in arbeitgeberähnlicher Stellung bei ehemaligem Arbeitgeber: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz häuslicher Gewalt und Trennung verneint, Ausschluss nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist absolut (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG)
- Datum
- 02.09.2024
- Geschäftsnummer
- 8C 780/2023
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 31 AVIG Art. 51 AVIG Art. 42 BGG Art. 90 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 8 BV Art. 14 EMRK Art. 163 ZGB
Zusammenfassung
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verweigerte einer ehemaligen Angestellten der B.________ AG die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Januar 2023. Begründet wurde dies damit, dass ihr Ehemann zum maßgeblichen Zeitpunkt eine arbeitgeberähnliche Stellung bei jener Firma innehatte. Die betroffene Person wandte sich daraufhin an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde gut hiess und die Sache zur neuen Entscheidung an die Arbeitslosenkasse zurückwies. Diese legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Streitig war insbesondere, ob der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch dann greift, wenn die Ehe zwar noch besteht, aber bereits schwerste häusliche Gewalt, ein Eheschutzverfahren und eine faktische Trennung vorliegen.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse. Es stellte fest, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin am 2. Januar 2023 Vizepräsident und Delegierter des Verwaltungsrates der B.________ AG war und somit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids der Arbeitslosenkasse vom 12. April 2023 lag noch kein Scheidungsurteil vor. Der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist absolut zu verstehen und lässt keine Einzelfallprüfung zu, auch nicht bei schwerster häuslicher Gewalt, faktischer Trennung oder einem hängigen Eheschutzverfahren. Bereits die theoretische Möglichkeit einer Wiederanstellung bei der Firma ihres Ehemanns reicht aus, um den Ausschluss anzuwenden. Die Berufung auf die Istanbul-Konvention führt nicht zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung, da deren Art. 18 und Art. 18 Abs. 3 lediglich staatliche Schutzpflichten begründen und keine subjektiven Rechte auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung vermitteln. Auch eine vermeintliche Diskriminierung gegenüber Konkubinatspartnern ist nicht gegeben, weil Ehe und Konkubinat rechtlich unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit jeweils eigenen Rechtswirkungen sind und ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung besteht. Der Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts war ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, sodass die Beschwerde beim Bundesgericht zulässig war.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.–, die jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen werden. Ihr wird unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und ihr Rechtsvertreter erhält eine Entschädigung von Fr. 2'800.– aus der Bundesgerichtskasse. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
Diese Entscheidung bekräftigt die konstante Rechtsprechung zum absoluten Charakter des Ausschlusses nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und klärt, dass die Istanbul-Konvention allein nicht ausreicht, um diesen Ausschluss im Einzelfall zu durchbrechen – auch bei schwersten Fällen häuslicher Gewalt.
Regeste
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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