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Justizze. Art. 31 AVIG

Bundesverwaltungsgericht

Arbeitgeber erhält Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung wegen ungenügender Arbeitszeitkontrolle und fehlender Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)

Datum
13.11.2023
Geschäftsnummer
B-4556/2022
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31 AVIG Art. 32 AVIG Art. 36 AVIG Art. 39 AVIG Art. 83 AVIG Art. 83a AVIG Art. 95 AVIG Art. 46 AVIV Art. 46b AVIV Art. 110 AVIV Art. 111 AVIV Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV

Zusammenfassung

Die X._______ AG beantragte vor dem Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung eines Entscheids des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, mit dem dieser die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von Fr. 69'132.05 für die Zeitperioden März bis Mai 2020 sowie Januar bis April 2021 verfügt hatte. Die Vorinstanz begründete die Rückforderung damit, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle nicht ausreichend bestimmbar oder kontrollierbar gewesen seien, weil die vom Arbeitgeber geführten Arbeitszeitkontrollen unvollständig, widersprüchlich und teilweise nicht zeitgleich erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts, eine unzureichende Begründung des Einspracheentscheids, die Verwendung unzulässiger Beweismittel sowie einen Vertrauensschutz aufgrund der vorherigen Bewilligung der Kurzarbeit.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung. Es stellte fest, dass die Arbeitszeitkontrolle der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach: Im Zeitraum vom 23. März bis 29. Mai 2020 führten die Mitarbeitenden lediglich Excel-Listen, die ausschliesslich die angeblich geleisteten Stunden enthielten, aber keine Angaben zu Mehrstunden, wirtschaftlich bedingten Ausfällen oder Absenzen wie Ferien, Krankheit oder Unfall; zudem war ein Mitarbeiter während seiner Ferienzeit (6. bis 16. April 2020) als arbeitsausfallberechtigt abgerechnet worden. Für den Zeitraum vom 23. Januar bis 22. April 2021 lag überhaupt keine eigentliche betriebliche Arbeitszeitkontrolle vor, sondern nur eine undatierte monatliche Zusammenfassung, die bei einem Mitarbeiter im Februar 2021 für Termine „0“ Stunden auswies, obwohl Kalendereinträge diese Termine belegten. Ferner ergab sich aus einer internen E-Mail, dass die Mitarbeitenden angewiesen worden waren, nicht die effektiv geleisteten Stunden zu erfassen, da die Differenz von der Arbeitslosenkasse bezahlt werde. Diese Umstände machten die geltend gemachten Arbeitsausfälle nicht bestimmbar oder kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG. Das Gericht verwies darauf, dass eine genügende Kontrollierbarkeit nur durch eine täglich fortlaufende, zeitgleiche und vollständige Arbeitszeiterfassung gewährleistet sei (Art. 31 Abs. 3 Bst. a, Art. 32 Abs. 1, Art. 32 Abs. 5, Art. 46b Abs. 1 AVIV), was hier nicht gegeben war. Auch die Einwände zur Akteneinsicht, zur Begründungspflicht und zur Beweisführung wurden zurückgewiesen: Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin sowohl postalische Zustellung als auch die Möglichkeit der Einsichtnahme am Sitz des Revisionsdienstes angeboten, was das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG und Art. 47 Abs. 1 Bst. b ATSG erfüllte; die Begründung des Einspracheentscheids war ausreichend, da sie die wesentlichen Beanstandungen und deren Bezug zu den einschlägigen Normen darlegte; die Aussagen ehemaliger Mitarbeitender konnten zwar nicht verwertet werden, da sie nicht schriftlich festgehalten waren, doch reichten die dokumentierten Widersprüche zwischen Kalendereinträgen, E-Mails und Stundenlisten aus, um die Unzuverlässigkeit der Zeiterfassung zu belegen. Ein Vertrauensschutz war nicht gegeben, weil die vorherige Bewilligung der Kurzarbeit auf einer oberflächlichen Prüfung beruhte und keine vertiefte Abklärung der Kontrollierbarkeit erfolgt war (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV). Die Beschwerdeführerin trug die volle Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass auch während der Covid-19-Pandemie an den strengen Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitkontrolle nicht abgewichen wurde und systematische Fehler in der Zeiterfassung – etwa fehlende Erfassung von Absenzen oder nachträgliche Listen – den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vollständig entfallen lassen.

Regeste

Arbeitslosenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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