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Justizze. Art. 31 AVIG

Bundesgericht

Gesellschafter einer deutschen GmbH mit 12 % Stammanteil verliert Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 V 200 · ATF 145 V 200 · DTF 145 V 200
Datum
20.03.2019
Geschäftsnummer
8C_621/2018
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31 AVIG Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 803 OR Art. 804 OR Art. 809 OR Art. 811 OR Art. 815 OR

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer war Gesellschafter einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH mit einem Stammanteil von 12 % und arbeitete dort als Direktor Vertrieb Schweiz. Er meldete sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an, nachdem er sein Arbeitspensum reduziert hatte. Die Arbeitslosenkasse verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, er habe eine arbeitgeberähnliche Stellung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Oktober 2017 sowie Prozessentschädigung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter einer GmbH – unabhängig davon, ob sie nach schweizerischem oder deutschem Recht gegründet ist – kraft Gesetzes über unübertragbare Befugnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich zu beeinflussen. Dies ergibt sich insbesondere aus der gesetzlichen Zuweisung der wichtigsten Unternehmensentscheidungen an die Gesellschafterversammlung (Art. 804 Abs. 1 und 2 OR), deren Kompetenzen auch durch Satzungsbestimmungen erweitert werden können (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 18 OR), sowie aus der Möglichkeit, Geschäftsführer abzuberufen oder deren Befugnisse einzuschränken (Art. 815 Abs. 2 OR). Der personenbezogene Charakter der GmbH führt zudem zu besonderen Pflichten wie Treuepflicht und Konkurrenzverbot (Art. 803 OR), was das Missbrauchsrisiko bei der Inanspruchnahme von Arbeitslosenversicherungsleistungen unterstreicht. Der Beschwerdeführer besitzt einen Stammanteil von 12 % an der deutschen GmbH; das Bundesgericht betonte, dass für den Leistungsausschluss nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG weder eine Sperrminorität noch eine Mehrheitsstellung erforderlich ist – bereits die gesetzlich verankerte Einflussmöglichkeit als Gesellschafter genügt. Die von ihm angeführte deutsche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständiger ist unerheblich, weil seine Beitragspflicht als Arbeitnehmer unbestritten ist und die arbeitslosenversicherungsrechtliche Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist. Die Anwendung der Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung auf Gesellschafter einer deutschen GmbH ist zulässig, weil deren Struktur und die Stellung der Gesellschafter im Wesentlichen mit derjenigen der schweizerischen GmbH übereinstimmt. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die konsequente Anwendung des Leistungsausschlusses für alle Gesellschafter einer GmbH – unabhängig von der Höhe ihres Kapitalanteils und vom nationalen Recht der Gesellschaft – und bekräftigt die Bedeutung der gesetzlich verankerten Einflussmöglichkeiten gegenüber einer rein faktischen Einflussnahme.

Regeste

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6). Regeste Art. 31 al. 3 let. c LACI; un associé d'une Sàrl n'a pas droit à l'indemnité de chômage. Confirmation de la jurisprudence selon laquelle l'influence considérable d'un associé ou d'une associée d'une Sàrl selon le droit suisse (avec ou sans fonction dirigeante) résulte déjà de l'organisation de la société en soi (consid. 4.1-4.5). Cette jurisprudence relative à la position assimilable à celle de l'employeur des associés d'une Sàrl selon le CO suisse s'applique également aux associés d'une Sàrl selon le GmbHG allemand (consid. 4.6). Regesto Art. 31 cpv. 3 lett. c LADI; nessun diritto per un socio di una Sagl alle indennità di disoccupazione. Conferma della giurisprudenza, secondo cui l'influenza determinante di un socio di una Sagl secondo il diritto svizzero (con o senza funzione di gerente) risulta già dalla sua posizione di socio per sé (consid. 4.1-4.5). Tale giurisprudenza relativa alla posizione analoga a un datore di lavoro degli soci di una Sagl secondo il CO svizzero vale anche per i soci di una Sagl secondo la GmbHG tedesca (consid. 4.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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