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Justizze. Art. 31 AVIG

Bundesverwaltungsgericht

Gärtnerei erhält Kurzarbeitsentschädigung für Dezember 2015 bis April 2017: Rückforderung wegen fehlender täglicher Arbeitszeiterfassung und Vernichtung der Stundenlisten (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)

Datum
14.01.2019
Geschäftsnummer
B-4689/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31 AVIG Art. 95 AVIG Art. 46b AVIV Art. 63 VwVG Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Eine GmbH, die eine Gärtnerei und Baumschule betreibt, beantragte und erhielt für den Zeitraum Dezember 2015 bis April 2017 Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 78'344.40. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führte später eine Arbeitgeberkontrolle durch und stellte fest, dass die erforderliche betriebliche Arbeitszeitkontrolle nicht nachweisbar sei. SECO aberkannte daher die Leistungen und verlangte die Rückzahlung. Die GmbH legte Einsprache ein, die abgewiesen wurde. Dagegen erhob sie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Rückforderung aufzuheben und festzustellen, dass die Leistungen nicht unrechtmässig bezogen worden seien. Streitig war, ob die Arbeitsausfälle ausreichend kontrollierbar waren.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin während des Bezugszeitraums zwar handschriftliche Stundenlisten führte, diese jedoch jeweils Ende Jahr vernichtete, weil sie für nicht aufbewahrungswürdig befunden wurden. Die nachträglich vorgelegten digitalen Monatsrapporte waren nicht hinreichend authentisch belegbar: Es war nicht ersichtlich, wann sie erstellt wurden, wer sie erstellt hatte, auf welchen Grundlagen sie beruhten oder ob sie nachträglich verändert worden waren. Damit konnte nicht überprüft werden, ob sie mit den vernichteten handschriftlichen Listen identisch waren oder fortlaufend geführt worden waren. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nur eine täglich fortlaufende, zeitgleiche Arbeitszeiterfassung ausreichend kontrollierbar, was bei fehlenden Originalunterlagen nicht mehr nachgeholt werden kann. Da die Beweislast für die ausreichende Kontrollierbarkeit beim Arbeitgeber liegt und dieser diese nicht erbringen konnte, war der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nicht gegeben. Die Rückforderung war daher zulässig, da die Leistungszusprache zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung angesichts des Betrags von erheblicher Bedeutung war (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Unrechtmaßigkeit der Leistungen folgte aus der Nichterfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung der ausreichenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die strenge Anforderung an die tägliche, zeitgleiche und authentische Dokumentation der Arbeitszeit für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung und klärt, dass nachträglich erstellte oder nicht authentisch nachweisbare Unterlagen nicht zur Plausibilisierung herangezogen werden dürfen.

Regeste

Arbeitslosenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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