Angestellte einer britischen Firma mit nur einer Mitarbeiterin in der Schweiz hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, weil die Schweiz nicht als Beschäftigungsstaat gilt (Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Datum
- 15.04.2021
- Geschäftsnummer
- 8C_780/2020
- Abteilung
- Verwaltungskommission
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 AVIG Art. 31 AVIG Art. 36 AVIG Art. 121 AVIG Art. 119 AVIV Art. 93 BGG Art. 1 FZA Art. 8 FZA Art. 1 VO Art. 11 VO Art. 13 VO Art. 65 VO
Zusammenfassung
Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern lehnte eine Voranmeldung von Kurzarbeit für eine in der Schweiz beschäftigte Angestellte einer im Vereinigten Königreich domizilierten Firma ab, weil der Arbeitgeber keinen Betriebssitz in der Schweiz habe. Die Angestellte erhob Einsprache, die vom Amt abgewiesen wurde. Dagegen klagte sie beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an das Amt zurückwies. Das Amt legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob eine in der Schweiz tätige Arbeitnehmerin Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach schweizerischem Recht hat, wenn ihr Arbeitgeber seinen Sitz im Vereinigten Königreich hat und in der Schweiz keine betrieblichen Strukturen unterhält.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf und bestätigte den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern. Es stellte fest, dass die Kurzarbeitsentschädigung nach schweizerischem Recht nur dann gewährt werden kann, wenn die Schweiz als Beschäftigungsstaat gilt – was voraussetzt, dass der Arbeitgeber in der Schweiz dauerhafte betriebliche Strukturen unterhält. Da die X.________ Ltd. ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat und in der Schweiz lediglich eine einzige Angestellte beschäftigt, ohne dort einen Betrieb oder eine eigenständige Betriebsabteilung zu unterhalten, fehlt es an der erforderlichen betrieblichen Anbindung. Damit ist die Schweiz nicht der Beschäftigungsstaat im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, dessen Vorschriften gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG auf die Kurzarbeitsentschädigung Anwendung finden. Auch Art. 31 AVIG, Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV unterstützen diese Auffassung: Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich nach dem Ort des Betriebs, und die Kurzarbeitsregelung setzt organisatorische Bezugsgrössen wie Betrieb oder Betriebsabteilung voraus, die bei einer einzelnen Arbeitnehmerin ohne lokale betriebliche Einbindung nicht gegeben sind. Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 und Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 sind hier nicht anwendbar, weil Art. 65 VO Nr. 883/2004 als besondere Bestimmung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit den allgemeinen Kollisionsregeln vorgeht. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese Entscheidung klärt zentral, dass die bloße sozialversicherungsrechtliche Abgabepflicht einer Arbeitnehmerin in der Schweiz nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen – entscheidend ist vielmehr die betriebliche Verankerung des Arbeitgebers im Beschäftigungsstaat.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.