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Justizze. Art. 121 AVIG

Bundesgericht

Deutsches Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter in der Schweiz beantragt Kurzarbeitsentschädigung: Anspruch abgelehnt, weil kein Betrieb in der Schweiz besteht (Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG)

Datum
15.04.2021
Geschäftsnummer
8C_775/2020
Abteilung
Verwaltungskommission
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 3 AHVG Art. 2 AVIG Art. 31 AVIG Art. 36 AVIG Art. 37 AVIG Art. 121 AVIG Art. 119 AVIV Art. 93 BGG Art. 1 FZA Art. 8 FZA Art. 1 VO Art. 11 VO Art. 13 VO Art. 14 VO Art. 65 VO

Zusammenfassung

Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AfA) lehnte die Voranmeldung von Kurzarbeit durch eine in Deutschland domizilierte GmbH ab, weil diese keinen Betriebssitz in der Schweiz habe. Die GmbH erhob Einsprache, die das AfA abwies. Dagegen klagte die GmbH beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Sache zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an das AfA zurückwies. Das AfA legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Rechtsbegehren, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und den eigenen Einspracheentscheid zu bestätigen. Streitig war, ob ein ausländisches Unternehmen mit nur einem in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach schweizerischem Recht geltend machen kann.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf und bestätigte den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern. Es stellte fest, dass die Voranmeldung der Kurzarbeit durch die in Deutschland domizilierte A.________ GmbH nicht zulässig war, weil es an einer Anbindung der wirtschaftlichen Tätigkeit an dauerhafte betriebliche Strukturen in der Schweiz fehlte. Entscheidend war, dass der betroffene Arbeitnehmer zwar in der Schweiz tätig war, jedoch nicht in einem Betrieb oder Betriebszweig der GmbH in der Schweiz beschäftigt wurde und daher nicht als eigenständige Betriebsabteilung angesehen werden konnte. Damit war die Schweiz nicht als Beschäftigungsstaat anzusehen, was nach Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 65 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 die Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung darstellt. Die Vorinstanz hatte sich allein auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht des Arbeitnehmers gestützt und damit Bundesrecht verletzt, insbesondere Art. 31 AVIG, Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 36 AVIG, Art. 37 AVIG, Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 8 FZA, Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA, Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, Art. 14 Abs. 8 VO Nr. 987/2009, Art. 65 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 und Art. 65 VO Nr. 883/2004. Zudem entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerde zulässig war, weil der angefochtene Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für das AfA darstellte, wie in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 93 BGG vorgesehen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass Kurzarbeitsentschädigung nach schweizerischem Recht nur dann gewährt werden kann, wenn der Arbeitgeber über dauerhafte betriebliche Strukturen in der Schweiz verfügt – ein einzelner in der Schweiz tätiger Arbeitnehmer reicht dafür nicht aus.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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