Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 31 AVIG

Bundesverwaltungsgericht

Einzelunternehmerin erhält Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung wegen fehlender Arbeitszeitkontrolle, jedoch teilweise Aufhebung für Zeiträume vollständiger behördlicher Schliessung (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)

Datum
24.01.2024
Geschäftsnummer
B-4231/2022
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 31 AVIG Art. 32 AVIG Art. 33 AVIG Art. 36 AVIG Art. 46b AVIV Art. 110 AVIV Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV

Zusammenfassung

Eine Inhaberin eines Einzelunternehmens hatte im Zeitraum März 2020 bis Mai 2021 Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO stellte bei einer Arbeitgeberkontrolle fest, dass keine gesetzeskonforme Arbeitszeitkontrolle vorlag, und forderte einen Teilbetrag zurück. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache und später Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie machte geltend, ihr Betrieb sei während verschiedener Phasen aufgrund behördlicher Covid-19-Massnahmen vollständig geschlossen gewesen und sie habe sich auf falsche Auskünfte der Arbeitslosenkasse verlassen. Streitig war insbesondere, ob für bestimmte Monate trotz fehlender Arbeitszeitkontrolle ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand und ob Vertrauensschutz eingreift.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine gesetzeskonforme Arbeitszeitkontrolle führte, weshalb grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Für den Zeitraum vom 17. März bis 11. Mai 2020 war der Betrieb jedoch aufgrund behördlicher Anordnungen vollständig geschlossen; daher ist die Kurzarbeitsentschädigung für März 2020 in Höhe von Fr. 8'804.35 und für April 2020 in Höhe von Fr. 13'545.15 rechtmässig bezogen worden und darf nicht zurückgefordert werden. Im Mai 2020 bestanden Unstimmigkeiten zwischen dem geltend gemachten hundertprozentigen Arbeitsausfall und der Tatsache, dass gearbeitet wurde, sodass die Kurzarbeitsentschädigung für diesen Monat in Höhe von Fr. 13'938.00 zu Recht zurückgefordert wurde. Im Dezember 2020, Januar 2021 und März 2021 war der Betrieb nicht vollständig geschlossen, sodass auch für diese Monate keine Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig bezogen wurde. Die Beschwerdeführerin konnte sich weder auf Vertrauensschutz wegen falscher Auskunft zur Anspruchsberechtigung der Inhaberin berufen, da keine nachteilige Disposition getroffen wurde, noch auf Vertrauensschutz wegen der Personalblätter und Einsatzpläne, weil die Arbeitslosenkasse nie ausdrücklich bestätigt hatte, dass diese als ausreichende Arbeitszeitkontrolle gelten. Die Rückforderungssumme wurde daher von Fr. 77'216.15 auf Fr. 69'766.35 reduziert. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG (kein Anspruch bei nicht kontrollierbarem Arbeitsausfall), Art. 32 AVIG (Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls), Art. 46b AVIV (Arbeitszeitkontrolle), Art. 6 Abs. 2 lit. a und Art. 6 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 sowie Art. 5abis und Art. 5e Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'250.–, erhält aber eine Parteientschädigung von Fr. 200.– von der Vorinstanz. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, unter welchen Voraussetzungen bei fehlender Arbeitszeitkontrolle dennoch ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht – nämlich ausschliesslich bei nachweislich vollständiger Betriebsschliessung oder bei nachweislich gar nicht geleisteter Arbeit ohne Unstimmigkeiten.

Regeste

Arbeitslosenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide