Sexarbeiterinnen im Meldeverfahren mit max. 90-Tage-Aufenthalt pro Jahr haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, weil sie die Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten nicht erfüllen (Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 359 · ATF 147 V 359 · DTF 147 V 359
- Datum
- 01.01.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 V 359
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA) wies die Voranmeldung von Kurzarbeit der A. AG für ihre Sexarbeiterinnen zurück, weil diese keine echten Arbeitsverhältnisse begründeten und kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hob diesen Entscheid teilweise auf und verwies die Sache zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an das AWA zurück. Die A. AG war Beschwerdegegnerin, das AWA Beschwerdeführer. Streitig war, ob Sexarbeiterinnen, die im Meldeverfahren für einen Sex-Club tätig sind, grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau auf und bestätigte die Ablehnung der Kurzarbeitsvoranmeldung durch das AWA. Es stellte fest, dass die Sexarbeiterinnen im Meldeverfahren gemäss ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VFP) höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz für den Club arbeiten dürfen; bei Ausschöpfung dieser Frist kann allenfalls eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Monat beantragt werden. Damit ist es faktisch unmöglich, dass die betroffenen Personen seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen für die A. AG tätig waren – eine zwingende Voraussetzung nach Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in der seit 1. September 2020 geltenden Fassung, die explizit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Abruf voraussetzt. Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, indem sie einen grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bejahte. Zudem fehlte es an einer hinreichenden Kontrollierbarkeit der Arbeitsausfälle (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG), und die Beschäftigungsverhältnisse entsprachen weder echten Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Dauer nach Art. 319 ff. OR noch echter Arbeit auf Abruf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. Der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung – Erhalt von Arbeitsplätzen durch Verhinderung von Kündigungen – wäre zudem verfehlt, da die Sexarbeiterinnen direkt durch Kunden bezahlt werden und die Entschädigung ausschliesslich dem Betrieb zugutekäme. Die Beschwerde des AWA war daher begründet.
Regeste
Art. 17 Abs. 1 lit. e und f des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie; Art. 4 Abs. 1 und Art. 8f Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für in einem Sex-Club tätige Sexarbeiterinnen. Bei Sexarbeiterinnen, die im Meldeverfahren in der Schweiz in einem Sex-Club tätig sind und daher längstens für die Dauer von 90 Tagen im Jahr für den gleichen Club arbeiten können, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit. Die gegebenen Beschäftigungsverhältnisse fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 oder Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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