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Justizze. Art. 14 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Tibetische Asylsuchende beantragt Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG: Identität nicht offengelegt, Zustimmung zu Recht verweigert (Art. 14 Abs. 2 AsylG)

Datum
10.09.2024
Geschäftsnummer
F-4769/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 30 AIG Art. 62 AIG Art. 89 AIG Art. 90 AIG Art. 112 AIG Art. 14 AsylG Art. 31 VGG Art. 31 VZAE Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 62 VwVG

Zusammenfassung

Eine tibetischstämmige Asylsuchende, deren Asylgesuch 2015 abgewiesen wurde, beantragte beim Kanton Zug eine Aufenthaltsbewilligung wegen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verweigerte die erforderliche Zustimmung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre Identität nicht offengelegt. Gegen diese Verfügung erhob sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte zudem einen Eventualantrag nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, den sie später zurückzog. Streitpunkt war insbesondere, ob die Beschwerdeführerin durch Vorlage von Dokumenten oder konkrete Lebenslaufangaben ihre Identität und Herkunft zweifelsfrei belegen konnte.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der Zustimmung zur Härtefallbewilligung. Die Beschwerdeführerin hatte trotz mehrfacher Aufforderung durch das SEM weder ein heimisches Reisedokument vorgelegt noch konkrete, überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf vor der Einreise in die Schweiz gemacht, die ihre wahre Identität und Herkunft belegen könnten. Die im Asylverfahren erhobenen Zweifel an ihrer Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China blieben bestehen, da ihr Alltagswissen und ihre Chinesisch-Kenntnisse im Jahr 2014 als unzureichend bewertet worden waren und diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht 2015 bestätigt wurde; neue, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel lagen nicht vor. Die vorgelegten Dokumente – eine «Tibetan Identity Card» vom Jahr 2021 und eine Geburtsbestätigung vom Oktober 2017 des «Tibet Bureau» in Genf – beruhten ausschliesslich auf ihren eigenen Angaben und konnten daher nicht als unabhängige Bestätigung ihrer Identität gelten. Auch das im Beschwerdeverfahren nachgereichte «Green Book», das bis Dezember 2033 gültig ist, wurde erst nach Verlassen des Herkunftslands ausgestellt und enthält keinerlei Hinweise auf ihren Lebenslauf; es beruht ebenfalls allein auf ihren nicht objektivierbaren Angaben. Ihre Schreiben an die Auslandvertretungen Indiens, Nepals und der Volksrepublik China wiederholten lediglich die im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsangaben und enthielten keine konkreten, überprüfbaren Lebenslaufdaten; zudem fehlte jeder Nachweis ernsthafter Bemühungen wie etwa einer Terminvereinbarung oder der Einreichung dienlicher Unterlagen. Damit verletzte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und erfüllte den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG, der nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegensteht. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Zustimmung verweigert. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an die Offenlegung der Identität im Härtefallverfahren und dass Dokumente, die allein auf eigenen Angaben beruhen, grundsätzlich nicht ausreichen, um die Identität rechtsgenüglich zu belegen.

Regeste

Schwerwiegender persönlicher Härtefall | Personen des Asylrechts (Härtefall Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 29. September 2022

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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