Justizze.

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Justizze. Art. 63 AIG

Bundesgericht

Türkischer Staatsangehöriger mit rechtskräftiger schwedischer Verurteilung wegen Vergewaltigung beantragt Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und zum Familiennachzug: Ablehnung gerechtfertigt, da Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt und kein überwiegendes Interesse am Familienleben in der Schweiz besteht (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)

Datum
22.01.2026
Geschäftsnummer
2C_156/2025
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 17 AIG Art. 30 AIG Art. 42 AIG Art. 50 AIG Art. 51 AIG Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 96 AIG Art. 83 BGG Art. 10 BV Art. 14 BV Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK Art. 3 KRK Art. 9 KRK Art. 10 KRK Art. 39 VEV Art. 5 VZAE Art. 98 ZGB Art. 252 ZGB Art. 296 ZGB Art. 66 ZStV Art. 67 ZStV

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger, der in Schweden wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und mit einem zehnjährigen Einreiseverbot für den Schengenraum belegt wurde, beantragte bei den kantonalen Behörden des Kantons Freiburg eine Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung mit einer Schweizer Staatsangehörigen sowie zum Familiennachzug zu ihr und ihrer gemeinsamen Tochter. Die kantonalen Behörden und das Kantonsgericht Freiburg lehnten beide Gesuche ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und machte insbesondere Verletzungen seines Rechts auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK) sowie seines Rechts auf Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) geltend. Streitig war, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der schweren strafrechtlichen Vorbelastung des Beschwerdeführers und der besonderen Umstände des Falls verhältnismässig ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers in Schweden wegen einer schweren Sexualstraftat zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG darstellt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG ausschliesst. Die Vorinstanz durfte diese ausländische Verurteilung berücksichtigen, weil sie sich nach schweizerischem Recht als Verbrechen qualifiziert und das schwedische Verfahren rechtsstaatlich ordnungsgemäss verlief; der Beschwerdeführer hatte keine Belege dafür vorgelegt, dass rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden wären. Da der Beschwerdeführer nach der Heirat keinen gesetzlichen Anspruch auf Aufenthalt hätte, war auch die Voraussetzung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung – nämlich dass die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen „klar“ erscheint – nicht erfüllt. Zudem war nicht dargetan, dass eine Heirat im Ausland unmöglich oder unzumutbar wäre. Auch der Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV scheiterte: Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin bestand kein gefestigtes Konkubinat, und zum Kind bestand zwar ein Familienleben, doch überwog das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund der schweren Vorstrafe deutlich das Kindeswohlinteresse am gemeinsamen Lebensraum in der Schweiz. Das Bundesgericht verwies darauf, dass sich dieses Ergebnis bei längerem tadellosem Verhalten im Ausland dereinst ändern könnte. Die Beschwerde war daher unbegründet und wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Widerrufsgrunds nach Art. 63 AIG bei schweren ausländischen Sexualdelikten bestätigt und klarmacht, dass selbst das Bestehen eines gemeinsamen Kindes nicht automatisch einen Aufenthaltsanspruch begründet, wenn das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.