Iranischer Asylsuchender mit neunjährigem Aufenthalt und Deutsch-B2-Niveau scheitert mit Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG: Keine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz trotz guter Integration (Art. 14 Abs. 2 AsylG)
- Datum
- 31.01.2025
- Geschäftsnummer
- F-4928/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30 AIG Art. 50 AIG Art. 58a AIG Art. 62 AIG Art. 14 AsylG Art. 8 BV Art. 31 VZAE Art. 77a VZAE
Zusammenfassung
Ein iranischer Staatsangehöriger, der seit 2016 in der Schweiz um Asyl ersucht hatte, wandte sich mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG an die kantonale Migrationsbehörde. Diese unterbreitete das Gesuch dem Staatssekretariat für Migration (SEM), welches die Zustimmung verweigerte. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Anordnung einer Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung. Er argumentierte, er sei bestens integriert, spreche fließend Deutsch (B2-Niveau), habe langjährige soziale Bindungen zu Schweizerinnen und Schweizern und könne im Iran nicht wiedereingegliedert werden, insbesondere aufgrund seiner kurdischen Herkunft und exilpolitischen Tätigkeit. Das SEM hielt dagegen, die Integrationsleistungen entsprächen lediglich einer normalen zeitlichen Entwicklung und reichten nicht für eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz; zudem sei sein Verhalten nicht klaglos, da er wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt worden sei und ein gefälschtes Urteil vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, das SEM verletze das Gebot der Gleichbehandlung, weil es in einem vergleichbaren Fall einer anderen iranischen Person eine Härtefallbewilligung erteilt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu verweigern. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund neun Jahren in der Schweiz auf, doch umfasst sein rechtmäßiger Aufenthalt nur etwa dreieinhalb Jahre; der Rest beruht auf Tolerierung oder erfolgte illegal. Damit liegt noch keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass die Rechtsprechung eine Herabsetzung der Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage in Frage stellen würde. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Sprachkenntnisse auf das Niveau B2 verbessert und erfüllt damit sogar die Voraussetzungen für eine Einbürgerung, und zahlreiche Referenzschreiben belegen langjährige, freundschaftliche Beziehungen zu Schweizerinnen und Schweizern sowie ein starkes ehrenamtliches Engagement – doch diese Leistungen entsprechen nach Auffassung des Gerichts einer normalen zeitlichen Entwicklung und reichen nicht für eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz. Entscheidend gegen ihn spricht zudem, dass sein Verhalten nicht als klaglos bezeichnet werden kann: Er wurde wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt und legte im Wiedererwägungsverfahren ein gefälschtes Urteil vor. Auch die Möglichkeit seiner Wiedereingliederung im Iran ist gegeben, da er im Alter von 26 Jahren einreiste und somit die prägenden Lebensjahre im Heimatland verbrachte, wo seine Eltern leben und ein tragfähiges familiäres Netzwerk besteht. Seine Argumente zur Lage der kurdischen Bevölkerung und zur Vorladung durch die iranische Justizorganisation betreffen primär die Frage der Asylgewährung oder des Vollzugs der Wegweisung, nicht aber den Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG, dessen Prüfung ausschließlich auf humanitären Gesichtspunkten und der Verankerung in der Schweiz beruht. Schließlich verneint das Gericht auch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots: Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das SEM eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt, und die tatsächlichen Verhältnisse im Vergleichsfall sind nicht wirklich identisch. Die angefochtene Verfügung ist daher rechtskonform. Die Beschwerde wird abgewiesen (Art. 49 VwVG). Die Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 1'500.– zugesprochen (Art. 14 Abs. 2 VGKE i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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