Vater mit Flüchtlingskind in der Schweiz beantragt umgekehrten Familiennachzug: Betreuungsanteil von 19 auf 36 Prozent reicht nicht für besonders enge wirtschaftliche Beziehung im Sinne von Art. 17 AIG
- Datum
- 08.08.2024
- Geschäftsnummer
- 2C_95/2024
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 AIG Art. 30 AIG Art. 96 AIG Art. 29 BGG Art. 83 BGG Art. 100 BGG Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 276 ZGB Art. 304 ZGB
Zusammenfassung
Ein äthiopischer Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, beantragte mehrfach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz lebenden Tochter, die als eritreische Flüchtlingin anerkannt ist und eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Nachdem sein letztes Gesuch vom Bundesgericht abgewiesen worden war, stellte er ein Wiedererwägungsgesuch, weil sich sein Betreuungsanteil an der Tochter von 19 auf 36 Prozent erhöht habe. Das kantonale Verwaltungsgericht trat nicht auf das Gesuch ein, weil es keine wesentliche Veränderung der Umstände sah. Gegen dieses Nichteintreten erhob der Vater gemeinsam mit seiner Tochter Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Betreuungsanteil an seiner Tochter von 19 auf 36 Prozent erhöht hat, dieser Anteil aber weiterhin deutlich unter der hälftigen Betreuung liegt, die nach der Rechtsprechung zur Begründung einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung im Sinne von Art. 17 AIG erforderlich ist. Die Betreuungsleistung muss ein Mass erreichen, welches den hauptbetreuenden Elternteil wesentlich entlastet; lediglich 36 Prozent reichen dafür nicht aus. Damit fehlt es an einem rechtserheblichen, veränderten materiellen Umstand, der eine Wiedererwägung gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV zwingend machen würde. Die Vorinstanz hat daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Die Rügen einer formellen Rechtsverweigerung und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sind unbegründet, da die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt und die rechtliche Würdigung – ob die erhöhte Betreuung einen Wiedererwägungsgrund darstellt – zulässigerweise vorgenommen hat. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist somit unbegründet. Der Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist zudem unzulässig, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die nicht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überprüft werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Eventualantrag, das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, geht über den Streitgegenstand hinaus, weil die Vorinstanz keine materielle Eventualbegründung abgegeben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird entsprochen (Art. 64 BGG), weil die Beschwerdeführer mittellos sind und ihre Eingabe nicht offensichtlich aussichtslos war; dem Rechtsvertreter wird eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die hälftige Betreuung im Kontext des umgekehrten Familiennachzugs und bestätigt die strikte Abgrenzung zwischen Anspruchs- und Ermessensbewilligungen im Ausländerrecht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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