Familie mit tunesischer Staatsangehörigkeit beantragt Wiedererwägung nach rechtskräftigem Widerruf der Niederlassungsbewilligung: Keine wesentliche Änderung der Sachumstände feststellbar, Beschwerde abgewiesen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Datum
- 22.10.2020
- Geschäftsnummer
- 2C 572/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer, eine Familie mit tunesischer Staatsangehörigkeit, hatten 2017 ihre Niederlassungsbewilligungen verloren und waren 2019 rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet worden. Sie reichten im März 2019 ein Wiedererwägungsgesuch ein, in dem sie auf eine verbesserte Erwerbstätigkeit, gesundheitliche Probleme des Familienvaters sowie die prekäre Lage in Tunesien verwiesen. Das kantonale Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Gesuch ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär eine Verfassungsbeschwerde. Sie beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Erteilung neuer Aufenthaltsbewilligungen oder zumindest die Prüfung einer Härtefallbewilligung oder vorläufigen Aufnahme. Ferner ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege, einen Aufenthaltstitel während des Verfahrens und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer mit dem Urteil 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 rechtskräftig widerrufen wurden. Ein Wiedererwägungsgesuch kann daher nur dann Erfolg haben, wenn sich seit dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid vom 18. April 2018 wesentliche Änderungen der rechtserheblichen Sachumstände ergeben haben. Die Beschwerdeführer weisen zwar auf eine Anstellung des Familienvaters ab April 2019 hin, doch war diese bereits am 9. September 2019 infolge fehlender Bewilligung beendet; zudem bestätigte sich die prognostizierte Sozialhilfeabhängigkeit bereits während der Zeit zwischen August 2018 und Januar 2019 mit einem monatlichen Defizit von Fr. 414.50. Auch die Zusicherungen für zukünftige Stellen vermögen nicht zu überzeugen, da die Vorgeschichte und die chronischen gesundheitlichen Probleme des Familienvaters einen erneuten Arbeitsplatzverlust nicht ausschliessen. Die gesundheitlichen Probleme des Familienvaters – Depressionen, Alkoholabusus, Pankreatitis und Suizidversuche seit 2006 – bestehen seit Jahren und stellen daher keine neue, rechtsrelevante Veränderung dar. Auch die Behauptung einer unzureichenden psychiatrischen Versorgung in Tunesien wird nicht glaubhaft gemacht, da sämtliche erforderlichen Behandlungen dort verfügbar sind. Ebenso lässt sich keine Verschlechterung der Sicherheitslage in Tunesien nachweisen; das Bundesverwaltungsgericht hält den Vollzug von Wegweisungen in dieses Land generell für zumutbar. Die Berufung auf Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 3 KRK bleibt daher erfolglos, da weder eine konkrete Gefahr einer ernsthaften und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung noch ein real risk im Sinne der Rechtsprechung vorliegt. Damit war die kantonale Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Beschwerde ist daher unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, weil die Eingabe aussichtslos war (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 4 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Art. 68 Abs. 3 BGG). Dieses Urteil klärt entscheidend, dass eine bloße Fortdauer eines nicht mehr bewilligten Aufenthalts oder langjährig bestehende gesundheitliche Probleme keine rechtsrelevanten neuen Umstände für eine Wiedererwägung darstellen.
Regeste
Wiedererwägungsgesuch | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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