Indischer Staatsangehöriger verliert nachehelichen Aufenthaltsanspruch wegen Scheinehe mit Schweizerin und Parallelbeziehung mit indischer Ehefrau: Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG
- Datum
- 12.06.2025
- Geschäftsnummer
- 2C_584/2024
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30 AIG Art. 42 AIG Art. 50 AIG Art. 51 AIG Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 42 BGG Art. 83 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 10 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 31 VZAE
Zusammenfassung
Ein indischer Staatsangehöriger beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau, gestützt auf den nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch ab und ordnete seine Ausweisung an, weil er mit seiner Schweizer Ex-Ehefrau eine Scheinehe eingegangen und gleichzeitig mit seiner jetzigen indischen Ehefrau in einer langjährigen Parallelbeziehung gewesen sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht, unter anderem mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe eine strafrechtliche Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2020 nicht berücksichtigt, die damals keinen Hinweis auf eine Scheinehe festgestellt hatte, und neue Beweise vorgelegt, um die Existenz einer echten Ehe mit seiner Schweizer Ex-Ehefrau zu belegen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz, wonach der nacheheliche Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers erloschen ist. Es stützte sich dabei auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer bereits am 25. November 2014, also mehr als drei Jahre vor seiner Heirat mit der Schweizerin B.________ im Februar 2018, ein gemeinsames Bankkonto mit seiner jetzigen Ehefrau C.________ eröffnet hatte; dass deren gemeinsame Tochter Ende November 2018 geboren wurde; und dass der Beschwerdeführer und C.________ seit der Geburt der Tochter praktisch täglich per elektronischer Kommunikation in regem Kontakt standen, sich gegenseitig Liebe bekundeten und mit Kosenamen wie "sweety" und "darling" ansprachen. Diese Indizien führten dazu, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit C.________ eine dauerhafte Parallelbeziehung geführt und mit B.________ eine Scheinehe eingegangen hatte, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Da der Beschwerdeführer ohne diese Ehe keinen Aufenthaltstitel gehabt hätte, war die Berufung auf die Ehe mit B.________ offensichtlich rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG, weshalb der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erloschen ist.
Das Bundesgericht wies zudem die Rügen des Beschwerdeführers zurück, die sich auf die strafrechtliche Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2020 bezogen. Diese Verfügung hatte damals keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe festgestellt, doch war zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt, dass der Beschwerdeführer bereits mit C.________ in einer Beziehung stand und eine gemeinsame Tochter hatte. Da die Einstellungsverfügung und das angefochtene Urteil daher nicht auf demselben Sachverhalt beruhten, entfaltete jene keine Bindungswirkung für die Migrationsbehörden und die Vorinstanz. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs war unbegründet, da die Vorinstanz sich detailliert mit den Indizien zur Scheinehe auseinandergesetzt hatte und der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht hatte. Ferner wies das Bundesgericht sämtliche vor Bundesgericht neu vorgelegten Beweismittel – darunter Fotos, E-Mails, Diplome, Arbeitszeugnisse und medizinische Dokumente – als unzulässige Noven zurück, da sie entweder bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können oder erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden waren.
Als weitere Gründe für die Abweisung der Beschwerde führte das Bundesgericht an, dass die Rüge einer Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK / Art. 13 BV) nicht hinreichend begründet war und daher nicht weiter geprüft wurde. Auch die Rüge der Verhältnismässigkeit der Wegweisung wurde zurückgewiesen, da die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer trotz einer gewissen Integration in der Schweiz durch die Scheinehe und die Täuschung der Behörden in seinem Integrationsbild getrübt sei und in Indien aufgrund seiner familiären Bindungen und seines guten Gesundheitszustands rasch wieder integriert werden könne.
Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG und wies auch die Eventual- und Subeventualanträge ab. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten, da die Rügen betreffend Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE nicht zulässig sind, weil es sich um Ermessensentscheide handelt, gegen die kein Rechtsmittel besteht.
Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung des Rechtsmissbrauchs bei Scheinehen im Ausländerrecht bestätigt und klarmacht, dass ein zehnjähriger Aufenthalt in der Schweiz, der auf einer Scheinehe beruht, keinen Schutz vor der Aufenthaltsbeendigung bietet, da das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Rechtsmissbrauchs das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens überwiegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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