Justizze.

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Justizze. Art. 83 BGG

Bundesgericht

Türkische Staatsangehörige mit Kindern beantragt Härtefallbewilligung wegen häuslicher Gewalt: Kein bundesrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)

Datum
03.12.2025
Geschäftsnummer
2C_310/2025
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 30 AIG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 113 BGG Art. 114 BGG Art. 115 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 118 BGG Art. 10 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 2 EMRK Art. 3 EMRK Art. 6 UNO-Pakt

Zusammenfassung

Eine türkische Staatsangehörige reiste 2019 visumsfrei in die Schweiz ein und blieb mit ihren beiden Kindern über den zulässigen Kurzaufenthalt hinaus. Sie beantragte später eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, weil ihr bei einer Rückkehr in die Türkei häusliche Gewalt durch ihren Ehemann drohe. Das kantonale Migrationsamt lehnte den Antrag ab und ordnete ihre Wegweisung an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid. Dagegen erhoben die Betroffenen Beschwerde ans Bundesgericht, unter anderem mit dem Begehren, das Urteil wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen. Sie riefen insbesondere Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG an.

Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten, weil diese nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nur zulässig ist, wenn ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung besteht – was hier nicht der Fall ist. Art. 2 und Art. 3 EMRK begründen bei einer Erstbewilligung keinen Anspruch auf Aufenthalt, sondern allenfalls eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, für die die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offensteht. Auch Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verschafft keinen Anspruch, sondern bildet lediglich die Grundlage für kantonale Ermessensbewilligungen nach Art. 96 AIG. Zudem ist die Beschwerde gegen die Wegweisung selbst nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ausgeschlossen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, weil die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hatte: Die Darstellungen der Beschwerdeführerin zur häuslichen Gewalt standen im Widerspruch zu Unterlagen ihres Ehemannes, die sie nicht bestritt; zudem ergab das Eheschutzverfahren, dass ihre Aussagen zur Gewalt „äußerst vage“ waren und keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr an einen anderen Ort in der Türkei bestanden. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Dieses Urteil verdeutlicht die strikte Trennung zwischen Anspruch auf Aufenthalt und Schutz vor Rückführung – letzterer ist nur im Rahmen der Verfassungsbeschwerde prüfbar, aber nicht geeignet, die Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde zu begründen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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