Serbischer Staatsangehöriger mit langjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz verliert Aufenthaltsbewilligung wegen wiederholter Straftaten und Nicht-Einhaltung der straflosen Verhaltensbedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG)
- Datum
- 09.07.2024
- Geschäftsnummer
- 2C_31/2024
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30 AIG Art. 33 AIG Art. 62 AIG Art. 96 AIG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 31 VZAE
Zusammenfassung
Ein serbischer Staatsangehöriger, der seit 1993 im Alter von neun Jahren in die Schweiz einreiste und hier aufwuchs, beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte diese und setzte eine Ausreisefrist, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Streitig war, ob die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung hätten verlängern müssen und ob die aufenthaltsbeendende Massnahme einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Privatleben darstellt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mit der Aufenthaltsbewilligung vom 28. Juli 2020 verbundene Bedingung, sich straflos zu verhalten, nicht eingehalten hatte: Er wurde danach zweimal erneut strafrechtlich verurteilt – am 3. Mai 2021 wegen Erschleichens einer Leistung und am 13. März 2023 wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte – ohne dass eine ausländerrechtlich entschuldbare Ursache ersichtlich wäre. Damit war der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG) erfüllt, weshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG rechtmässig verweigert werden durfte. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seines seit 1993 andauernden rechtmässigen Aufenthalts Anspruch auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geltend machen konnte, hielt das Bundesgericht die Aufenthaltsbeendigung vor dem Hintergrund einer wiederholten und anhaltenden Delinquenz – unter anderem dreifacher Raub (2005), Verkauf von Kokain und Auffahrunfall (2018), tätlicher Angriff auf einen Ticketkontrolleur (2022) – sowie einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration (Verschuldung von Fr. 147'470.--, Sozialhilfeschulden von Fr. 52'155.--) für verhältnismässig. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über soziale und sprachliche Anknüpfungspunkte in Serbien, reiste zuletzt 2022 dorthin und ist gesund. Die Interessenabwägung nach Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK ergab daher zugunsten des staatlichen Fernhalteinteresses. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG); eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst bei langjährigem Aufenthalt eine wiederholte schwere Delinquenz und die Missachtung behördlicher Auflagen die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen können.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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