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Justizze. Art. 14 AsylG

Bundesgericht

Asylsuchende kenianische Staatsangehörige als Opfer von Menschenhandel: Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für das polizeiliche Ermittlungsverfahren nach Art. 14 Abs. 1 lit. b Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM)

Datum
14.02.2019
Geschäftsnummer
2C 373/2017
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 30 AIG Art. 14 AsylG Art. 42 BGG Art. 14 ÜBM

Zusammenfassung

Eine kenianische Staatsangehörige stellte unter falscher Identität ein Asylgesuch und beantragte später als angebliches Opfer von Menschenhandel eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des laufenden polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Das kantonale Migrationsamt trat auf das Gesuch nicht ein, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht, sie habe einen Anspruch auf die Bewilligung sowohl aus nationalem Recht (Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG und Art. 36 VZAE) als auch aus völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 14 Abs. 1 lit. b ÜBM im Lichte von Art. 4 EMRK und Art. 6 CEDAW). Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen war, dass die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin für das Strafverfahren auch nach einer möglichen Dublin-Überstellung nach Italien sichergestellt werden könne.

Das Bundesgericht hob das vorinstanzliche Urteil auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids einen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung hatte. Dies beruhte darauf, dass die Stadtpolizei Zürich in einem Schreiben vom 15. März 2017 ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin für den weiteren Verfahrensablauf gewährleistet sein müsse. Da die Vorinstanz willkürlich angenommen hatte, diese Verfügbarkeit sei auch nach einer Dublin-Überstellung nach Italien sicherstellbar, war ihre Beurteilung fehlerhaft. Art. 14 Abs. 1 lit. b Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM) verleiht nämlich einen offensichtlichen, unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung, sobald die zuständigen Strafverfolgungsbehörden die Anwesenheit des Opfers für das Verfahren als erforderlich erachten; ein Ermessen der Migrationsbehörden besteht in diesem Fall nicht. Damit stand Art. 14 Abs. 1 Asylgesetz der Einleitung des Bewilligungsverfahrens nicht entgegen. Hingegen konnten aus Art. 30 Abs. 1 lit. e Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und Art. 36 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) keine gesetzlichen Ansprüche abgeleitet werden, da diese Bestimmungen lediglich ein Ermessen der Behörden regeln. Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass Art. 4 EMRK und Art. 6 CEDAW im Rahmen der völkerrechtskonformen Auslegung die Wirksamkeit des ÜBM-Anspruchs stützen, ohne selbst eigenständige Ansprüche zu begründen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Zürich muss der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zahlen. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Diese Entscheidung klärt erstmals abschliessend, dass Art. 14 Abs. 1 lit. b ÜBM einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung verleiht, sobald die Strafverfolgungsbehörden die Notwendigkeit der Anwesenheit des Opfers feststellen.

Regeste

Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 14 Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels ÜBM | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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