Serbischer Ehegatte mit zwei schweizerischen Söhnen wird wegen häuslicher Gewalt und Alkoholmissbrauch ausgewiesen: Kein nachehelicher Härtefall trotz affektiver Bindung (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
- Datum
- 11.06.2024
- Geschäftsnummer
- 2C_447/2023
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30 AIG Art. 43 AIG Art. 50 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 50 EMRK
Zusammenfassung
Ein serbischer Staatsangehöriger, der 2018 in die Schweiz einreiste, um bei seiner schweizerischen Ehefrau zu leben, wurde 2022 mehrfach wegen häuslicher Gewalt und Fahrens in fahrunfähigem Zustand in Untersuchungshaft genommen. Nach der Trennung von seiner Ehefrau und der Fremdplatzierung der gemeinsamen Zwillingssöhne verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich im November 2022 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde ab. Der Betroffene erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde, unter anderem mit dem Vorbringen, er habe einen Anspruch auf Verbleib gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 EMRK, da er eine enge Beziehung zu seinen Kindern unterhalte und sich beruflich und gesundheitlich stabilisiert habe. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass er seiner Unterhaltspflicht nur unregelmässig nachgekommen sei und sich durch wiederholte schwere Delikte gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung disqualifiziert habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar eine enge affektive Beziehung zu seinen beiden schweizerischen Söhnen unterhalte, jedoch keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung begründet habe, da er die im Eheschutzentscheid vom 2. Dezember 2020 festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge nur unregelmässig, unvollständig oder gar nicht geleistet habe, obwohl es ihm sein Einkommen ermöglicht hätte, seiner Pflicht nachzukommen. Die Vorinstanz habe zudem zu Recht festgestellt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere der Würgegriff um den Hals seiner Ehefrau am 24. Juni 2022 sowie der Auffahrunfall Ende Mai 2022 unter Alkoholeinfluss – als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren sei. Diese Verstösse, verbunden mit seinem kurzen Aufenthalt in der Schweiz, überwögen die privaten Interessen an seinem Verbleib. Die Rüge einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wurde zurückgewiesen, da die Vorinstanz die Einlassungen des Beschwerdeführers selbst zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe. Auch die Behauptung einer nachhaltigen biografischen Kehrtwende wurde als nicht glaubhaft angesehen, da der Beschwerdeführer nicht langjährig in der Schweiz anwesend sei und nichts Entscheidendes vorbringe, was eine deutliche und nachhaltige Änderung seines Verhaltens erwarten lasse. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) bestehe daher kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bewilligt; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass eine ausschliesslich affektive Bindung zu hier ansässigen Kindern ohne hinreichende wirtschaftliche Verbundenheit und bei schweren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht ausreicht, um einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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