Kurdischer Alevit aus der Türkei beantragt Asyl wegen politischer Verfolgung und Erdbebenschäden: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung bestätigt (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 08.07.2024
- Geschäftsnummer
- E-3148/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30 AIG Art. 40 AIG Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 14 AsylG Art. 93 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 75 AsylV Art. 83 BGG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 31 VZAE Art. 85 VZAE Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 55 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein kurdischer Alevit aus der Türkei reichte ein Asylgesuch in der Schweiz ein und machte geltend, er sei aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie seines politischen Engagements für die DEM Parti wiederholt diskriminiert, kurzfristig festgenommen und misshandelt worden; zudem habe das Erdbeben im Februar 2023 sein Heimatdorf zerstört und ihn enteignet. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zusätzlich eine Härtefallbewilligung, vorläufige Aufnahme sowie unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Vorbringen nicht ausreichten, um eine ernsthafte, asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen, und dass keine Vollzugshindernisse bestünden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die angeordnete Wegweisung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar seit 2000 Mitglied der DEM Parti war und an Kundgebungen teilnahm, jedoch nur zweimal – jeweils für wenige Stunden – von Gendarmen festgenommen und misshandelt wurde, ohne dass daraus ein gezieltes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden hergeleitet werden könne; zudem wurde gegen ihn nie ein Strafverfahren eingeleitet und seine Social-Media-Konten waren geschlossen. Die alltäglichen Diskriminierungen als Kurde und Alevit reichten nach ständiger Rechtsprechung nicht über die kollektiven Nachteile hinaus, die breite Bevölkerungsgruppen in der Türkei betreffen, und erfüllten daher nicht die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Auch die Folgen des Erdbebens in Kahramanmaraş stellten keine individuelle, asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Ein Anspruch auf Aufenthalt aus Gründen der Familienzusammenführung scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner geschiedenen Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern nachweisen konnte, sodass Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK nicht eingriffen. Ein Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 1–4 AIG lag nicht vor: Weder drohte ihm im Fall der Rückkehr eine nach Art. 5 AsylG oder Art. 3 EMRK verbotene Behandlung, noch war der Vollzug unzumutbar, da er als gesunder Mann mit Arbeits- und Verwandtschaftsnetz in der Türkei über ausreichende Integrationsmöglichkeiten verfügte; auch die Möglichkeit, Rückkehrhilfe bei den zuständigen Behörden zu beantragen, stand ihm offen. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtlichen Rechtsbeistand wurden abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, und die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert als aktuelle Bestätigung der strengen Beweisstandards für Flüchtlingseigenschaft bei niederschwelligen politischen Aktivitäten und bei Katastrophenfolgen, die nicht individualisiert sind.
Regeste
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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