Italienische Staatsangehörige erhält Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund eines Scheinarbeitsverhältnisses: Widerruf wegen Rechtsmissbrauchs nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
- Datum
- 18.06.2024
- Geschäftsnummer
- 2C_407/2023
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die italienische Staatsangehörige A.________ erhielt 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer Schweizer Firma, die vom Schwager ihres kosovarischen Ehemannes B.________ geführt wurde. Später beantragten B.________ und ihr gemeinsamer Sohn C.________ ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen im Familiennachzug. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief alle drei Bewilligungen mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei nur zum Schein geschlossen worden, um die Freizügigkeitsregelungen zu missbrauchen. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen dieses Vorgehen und rügten unter anderem Verletzungen ihres Rechts auf rechtliches Gehör sowie Unverhältnismässigkeit des Widerrufs.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin A.________ kein echtes Arbeitsverhältnis mit der D.________ GmbH unterhielt, da sie sich nicht in der Schweiz aufhielt, ihre Schweizer Verhältnisse nicht kannte und die Bankkontoauszüge zahlreiche Unstimmigkeiten aufwiesen. Die Vorinstanz hatte zudem festgestellt, dass A.________ in Italien lebte und ihre Kinder dort betreute, was gegen ein tatsächliches Arbeitsverhältnis sprach. Da A.________ sich rechtsmissbräuchlich auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berief, war der Widerruf ihrer Bewilligung gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gerechtfertigt. Die abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen von B.________ und C.________ entfielen daher ebenfalls gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG. Die Beschwerdeführer hatten zudem nicht substantiiert dargelegt, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsermittlung verfehlt hätte oder dass der Widerruf unverhältnismässig sei, insbesondere weil A.________ keinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte und die öffentliche Ordnung durch den Missbrauch der Freizügigkeitsregelung beeinträchtigt war. Die Beschwerde war somit unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden A.________ und B.________ zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Parteientschädigungen wurden verweigert. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klare Kriterien für die Beurteilung eines Scheinarbeitsverhältnisses im Kontext der Freizügigkeit aufstellt und bekräftigt, dass ein rein formaler Arbeitsvertrag ohne tatsächliche Tätigkeit den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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