Asylsuchender aus Nigeria mit Fingerabdrucknachweis aus Italien 2014: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Italiens rechtmäßig, humanitäre Klausel nicht gegeben (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 30.04.2019
- Geschäftsnummer
- E-1907/2019
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 23 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein nigerianischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass er bereits 2014 in Italien Asyl beantragt hatte, und lehnte daher die Prüfung seines Gesuchs ab. Es verfügte seine Wegweisung und Überstellung nach Italien gemäss Dublin-Verordnung. Der Beschwerdeführer wandte sich ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit der Überstellung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er machte geltend, in Italien auf der Strasse gelebt zu haben und dort keinerlei Perspektive zu besitzen; zudem sei die Situation seit dem Salvini-Dekret verschlechtert worden. Er reichte Fotos von Kopfverletzungen aus Nigeria ein. Die Frage, ob die Schweiz trotz Dublin-Zuständigkeit Italiens aus humanitären Gründen selbst eintreten müsse, war im Streit.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 in Italien Asyl beantragt hatte, was durch den Eurodac-Fingerabdruckabgleich zweifelsfrei belegt war. Da die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 25. März 2019 innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht beantworteten, wurde die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannt. Das Gericht sah keine wesentlichen Gründe dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Vertragsstaat der EMRK, der Folterkonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention und erfüllt seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, alleinstehender Mann und gehört nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung erfordern würde. Die vom Beschwerdeführer angeführte Verschlechterung der Lage durch das Salvini-Dekret ändert nichts an der bestehenden Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko darlegen, dass Italien ihn nicht wieder aufnehmen oder seinen Asylantrag nicht ordnungsgemäß prüfen würde, oder dass die Aufnahmebedingungen dort so schlecht seien, dass sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta herbeiführen würden. Seine gesundheitlichen Beschwerden infolge einer Bombenexplosion in Nigeria im Jahr 2012 waren nicht gravierend genug, um eine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Das SEM hatte bei der Ausübung seines Ermessens nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine gesetzeswidrige Ermessensausübung vorgenommen. Damit war das Nichteintreten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG rechtmäßig. Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ebenso die Ablehnung seiner Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistandschaft, da die Beschwerde aussichtslos war. Das Gericht hielt fest, dass die Dublin-III-VO dem Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den zuständigen Staat selbst auszuwählen.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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